Schützenzunft Neukalen

von 1689 e.V.

Satzung

Satzung der der Schützenzunft Neukalen von 1689 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Die im Jahre 1992 wieder neu in´s Leben gerufene Zunft führt den Namen

„Schützenzunft Neukalen von 1689“

und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Die Zunft hat ihren Sitz in Neukalen / Mecklenburg.

Das Geschäftsjahr der Zunft ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2

Zweck der Zunft

  1. Die Zunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
  2. Die „Schützenzunft Neukalen von 1689“ bezweckt den Zusammenschluss von Schützen auf freiwilliger Grundlage zur Förderung des Schießsports und zur Pflege des traditionellen Neukalener Schützenbrauchtums.
  3. Die Zunft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportschützen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied der Zunft kann jede natürliche Person ab 12 Jahren werden.
  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die Zunft nach schriftlichem Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können nicht einer anderen Person übertragen werden.
  5. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Zunft endet:
    1. mit dem Tode des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus der Zunft
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder anderer der Zunft gegenüber bestehender Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist und die Rückstände auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang in voller Höhe ausgeglichen hat. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Zunftinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus der Zunft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs beim Vorstand innerhalb 14 Tagen nach Zustellung. Die Berufung ist an den 1.Ältermann zu richten, der sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hebt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das maßgebende Geschäftsjahr auf. Ein Erstattungsanspruch auf anteilige Beiträge oder geleistete freiwillige Spenden und Zuwendungen ist ausgeschlossen.

§ 5

Beitrag

  1. Das Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Er wird mit Beginn des Jahres – bei Eintritt im Laufe des Jahres – fällig. Eine Zahlung per Lastschriftverfahren ist erwünscht.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen zulassen und Zahlungen in Teilbeträgen genehmigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe der Zunft

Organe der Zunft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  1. der Vorstand.

§ 7

Mitglieder versammlung

  1. Oberstes Organ der Zunft ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes volles geschäftfähige Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
  2. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen als
    1. ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) jährlich einmal, und zwar im 1.Quartal eines Geschäftsjahres
    2. außerordentliche Mitgliederversammlung – mit entsprechender Tagesordnung -, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Form einer Einladung 14 Tage vor dem Versammlungstage unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Tageordnung bei der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Verschiedenes

 

§ 9

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Ältermannes beziehungsweise des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn er schon in der Tagesordnung aufgeführt ist.

§ 10

Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand arbeitet als
    1. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
      1.Ältermann
      2.Ältermann
      Kassenwart
    2. Gesamtvorstand, bestehend aus dem
      geschäftsführenden Vorstand
      Schriftführer
      stellvertretenden Kassenwart
      stellvertretenden Schriftführer
      Kommandeur der Zunft
      Offizier der Männergruppe
      Offizier der Frauengruppe
      Offizier der Jugendgruppe
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Ältermann, der 2.Ältermann und der Kassenwart. Sie vertreten die Zunft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis der Zunft darf der 2.Ältermann seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Ältermannes ausüben.
  4. Der Gesamtvorstand leitet die Zunft. Zu seinen Ausgaben gehören insbesondere:
    – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    – Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Mitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen oder deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr ist die Hälfte von ihnen in folgender Reihenfolge zu wählen:
    • in einem Jahr
      1. der 1.Ältermann
      2. der Schriftführer
      3. der stellvertretende Kassenwart
      4. der Offizier der Männergruppe
      5. der Offizier der Jugendgruppe
    • imdarauffolgendenJahr
      1. der 2.Ältermann
      2. der Kassenwart
      3. der stellvertretende Schriftführer
      4. der Kommandeur der Zunft
      5. der Offizier der Frauengruppe
  2. Der von der Jugendversammlung gewählte Offizier der Jugendgruppe bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit nicht auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung eine „en – bloc – Wahl“ stattfindet.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen wählen. Das Amt steht dann auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung zur Wahl an.
  5. Kann ein in der Satzung aufgeführtes Amt auf der Jahreshauptversammlung wegen fehlender Bewerber oder aus anderen Gründen nicht besetzt werden, so kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Von der Wahl eines Ersatzmitgliedes werden die Amtsperioden nach Absatz 1 nicht berührt.
  6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.

§ 12

Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Ältermann – bei dessen Verhinderung vom 2.Ältermann – schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Ältermann, anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1.Ätermannes.
  4. Vorstandssitzungen werden vom 1.Ältermann – bei dessen Verhinderung vom 2.Ältermann – geleitet.

§ 13

Vereinsjugend

Die Jugendgemeinschaft innerhalb der Zunft gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzepts dieser Satzung und unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes – ein eigenes Zunftleben. Der Offizier für die Jugendgruppe ist Mitglied des Vorstandes und muß volljährig sein.

§ 14

Kassenrevision

  1. Die Kasse der Zunft wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung der Zunft gewählte Kassenprüfer geprüft, die der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstandes beantragen.
  2. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15

Niederschriften

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und nach Gegenzeichnung durch den 1.Ältermann den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur Kenntnis zu geben sind.

§ 16

Auflösung der Zunft

  1. Die Auflösung der Zunft kann nur in einer außenordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Zunft“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidrittel der stimmenberechtigten Mitglieder der Zunft schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.
  4. Bei Auflösung der Zunft oder bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Neukalen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 08.09.1992 beraten und beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Sie ist eigenhändig von den anwesenden Zunftmitgliedern unterschrieben.