Die Enstehung der Schützenzunft



 

Der erste bekannte Schützenkönig war der Bäcker Hans Steinck. Er errang diese Würde 1694.

 

 

Differenzen zwischen Bürgerschaft und den Schützenzunftmitgliedern 1702 / 1704

 

Nach der Landesteilung 1701 sandten Bürgermeister und Rat einen Abgeordneten nach Schwerin, der den Auftrag hatte, beim Herzog Friedrich Wilhelm ein Privilegium für die Stadt Neukalen anfertigen zu lassen. Hierfür hatte die Bürgschaft 100 Gulden angeliehen, denn eine derartige Urkunde mußte teuer bezahlt werden.

Nun war der Abgesandte aber Mitglied der Schützenzunft und hatte wohl in seinem Übereifer und im Interesse seiner Zunft bei der Abfassung des Privilegiums mehr Wert auf die Bestätigung der Schützenzunftgerechtigkeiten gelegt. Damit waren einige aus dem Rat und der übrigen Bürgerschaft keinesfalls einverstanden. Man beschwerte sich beim Herzog und bat um eine Klärung.

Wie die mit A gekennzeichnete Liste der beschwereführenden Bürger zeigt,  machten später viele Bürger einen Rückzieher, indem bemerkt wurde, daß sie von dieser Beschwerde nichts wüßten. Die Sache verlief scheinbar im Sande. Die Schützenzunft gewann an Bedeutung und bald war der Vorfall vergessen.

 

Die im Original wiedergegebenen Schriftstücke geben einen Einblick in diesen Fall.

Es folgt zuerst das Privilegium von 1702:

 

„Von Gottes Gnaden wir Friedrich Wilhelm Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graff zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.

Uhrkunden und bekennen hiermit für uns und Unsere Succesores, Regierende Herzogen zu Mecklenburg. Als Uns die Ehrsame, Unsere liebe getrewe, Bürgermeister und Raht und gantze Gemeine Unser Stadt Newenkalden in unterthänigkeit angelanget, Wir geruheten, als Regierender Landes – Fürst und Herr, ihnen die gnade zu erweisen, und Ihre von Unseren hochlöbl. Vorfahren erlangte, und von Zeiten zu Zeiten confirmirte Privilegia, Freyheit- und Gerechtigkeiten, wie auch die von Unsers Herrn Vetters, Herrn Herzogs Gustav Adolphs zu Mecklenburg Ch. Christmildes Andenkens, dem Schützen – König daselbst concedirte Immunität von denen Oneribus und Contributionen, einhalten der Uns vorgezeigten Originalen, davon Wir beglaubte abschrifften bey Unser Geheimten Canzley verwahrlicht behalten, gnädigst zu ernewern, zu confirmiren und zu bestätigen. Und Wir dann in ansehung der getrewen und gehorsamen dienste, welche Sie und Ihre Vorfahren hochermeldten Unsern Antecessoren unverdroßen geleistet, gethan und erzeiget, auch ferner hinführo Uns und Unseren Successoren prästiren und leisten wollen und sollen, Ihrer unterthänigsten Bitte in gnaden deferiret. Daß Wir demnach Ihnen alle und jede Ihre Privilegia, Freyheiten, Begnadigungen, wohlergebrachte ehrbare, löbliche gewohnheiten, nebst gedachter Immunität und Befreyung von denen Oneribus und Contributionen für den Schützen – König daselbst, wie Sie dieselbe von Unseren Vorfahren erlanget, und biß anhero in stetem unverrückten gebrauch und übung rechtmäßig gehabt und erhalten gnädigst confirmiret und bestätiget haben. Thun auch solches hiermit und in kraft dieses, soviel aus Landes – Fürstl. Hoheit und Macht, auch von rechts und Gewohnheit wegen geschehen kann und mag, wissend und wolbedächtlich, jedoch daß der von Unserem vielgeliebten Herrn Vetter, weyland Herrn Herzog Carln zu Mecklenburg hochseel. Andenkens zu Mirow den 25 May Anno 1580, zwischen dem Ambtmann und Bürgermeister und Raht und Bürgerschafft zu Newen Kalden gegebene Abscheid bey kräfften erhalten, und alle und jede darin angedeutete unterschiedliche Fürstl. Gerechtigkeiten, uns und Unseren Successoren auch in specie reservieret werden, und auch sonsten Uns an aller andern bey Unser Stadt Newen Kalden zustehenden hoch – herrlich – und Gerechtigkeiten, und männiglichen an seinem Rechte diese Unsere Begnadigung unschädlich seyn soll.

Und befehlen und gebieten darauf allen und Jeden Unsern Haubt – und Ambt – Leuten, auch Unterthanen und Angehörigen ernstlich, daß Sie mehrgedachte Bürgermeister und Raht und gantze Gemeine Unser Stadt Newen Kalden an Ihrer habenden und von Uns Ihnen confirmirten Privilegien und Freyheiten, auch Immunität für den Schützen – König, keinen Eintrag noch behinderung thun, sondern deren geruhig genießen und gebrauchen lassen sollen, so lieb einem Jeden ist Unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeyden.

Uhrkundlich haben wir diesen Begnadigungs – und Confirmations – Brief eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Fürstl. Insiegel bestätigen.

So geschehen und gegeben in Unser Erb – unterthänigsten Stadt Rostock den 22 Martii, im Jahr Siebenzehenhundertzwey.                                                            Friedrich Wilhelm“

 

Das folgende Schreiben war an die Schützenzunft gerichtet:

 

„Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, Herzog zu Mecklenburg p.

Es wird denen Alterleuten und sämtlichen Schützen – Gildgenoßen zu Neuen Kahlden, was die dortige in beygehende Supplice specificirte Bürger, in punczo restitutionis der Unkosten, an uns supplicando gelangen lassen, hierdurch communiciret, mit diesem gnädigsten, und Sub poena der gebetenen Verordnung, ernstlichen Befehl, daß dieselbe hierüber innerhalb 14  Tagen sich vernehmen lassen sollen.

An dem geschieht Unser gnädigster auch ernster Wille und meynung,

Datum in Unser Residenz – Stadt und Vestung                                   Rostock den 12 Juny anno 1704.“

 

Diesem Anschreiben war dann die Beschwerde beigefügt:

 

„Durchl.

Wann im vorigen Jahr E. E. Raht und sämbtl. Bürgerschaft dieser Stadt, sich dahin verglichen, daß Sie zu confirmirung Ihrer Stadt Privilegien 100 Gulden Zinßbahr aufnehmen wollten, solches auch endtl. Bewerkstelliget, so ist kurz darauf einer aus dem Raht deputieret, und nach Schwerin verschicket worden, die Sache zum Stande zu bringen. Alß nun die gantze Bürgerschafft vermuhtet, es würde der Herr Deputierte seine Commissis habende und bloß zum gemeinen nutzen zielende negotis bestermaßen ausrichten, so ist man nachhero in Erfahrung kommen, daß derselbe nicht das Commune sondern vielmehr privatorum interee observieret, indem die aus der Schützen Gilde es dahin zu spielen gewusst, daß Ihre Schützen privilegia fürnembl. Confirmiret, und wir also in desto größere Unkosten gesetzet worden. Wann demnach uns übrigen Bürger hierdurch zu nahe getreten, angesehen wir nicht schuldig sind, zu confirmat. Ihrer Gilde etwas beizutragen, noch die Privilegia der Stadt mit Ihrer Gilde zu confundiren gemeinet, in dem die meisten unter uns der Schützen Gilde nicht incorporiret. Oberdem auch von derselben großen schaden haben, weil Jährl.einer aus Ihren mitteln König wird, und das gantze Jahr, von allen oneriby befreyet ist, hingegen die andern, welche so viel Geld nicht aufbringen können, sich in die Gilde zu kaufen, solche Schützenkönige müssen übertragen helfen, wodurch den die Armut gedrückt, ja endtl. Gar unterdrückt wird, als haben EHFDl.wir in Beilage Sub A specificirte getreuste Bürger und Unterthanen, samt und sonders EHFDl. in unterthkeit angehen und gehorsambt bitten wollen, der Schützen Gilde den Schuß zum König bei 50 Rthlr. Straffe gdst zu inhibieren, biß Sie dieser Sache halber sich mit der ganzen Bürgerschafft verglichen und nach Proportion die unkosten restituieret haben, maßen wir die gdste Confirmation gemeiner Stadt Privilegio, separatim in unterthkeit zu suchen gewillet. Wir getrosten uns gdster und weil periculum in Mora, indem mit Anfang künftiger Woche das schießen angesetzt, eiligster Erhörung in unterthster Submission verbleiben.                                               EHFDl.

Rostock, den 12. Juny 1704                                       Unterthste

                                                                                 Bürger zu Neuen Kalden“

 

Bei einer Untersuchung der Beschwerde stellte sich also heraus, daß einige der Bürger, die unterschrieben hatten, gar nichts davon wussten, bzw. einen Rückzieher machten. Die Sache verlief dann wohl im Sande, jedenfalls konnten diesbezüglich keine weiteren Dokumente gefunden werden.

 

 

1709 bis 1733

 

 

Schützenkönig am 10.7.1710 wurde Joachim Sohst

 

 

Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts liegen nur wenig Nachrichten über die Schützenzunft vor. Teilweise wurde der Königschuß vom Landesherrn untersagt.

 

„Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm Herzog zu Mecklenburg p.

Es wird Euch, denen gesamten Mitgliedern der Schützen – Zunft zu Nienkahlden, auf Eure unterthänigste Fürstellung und Bitte, ümb gnädigste Vermehrung des praemy wegen erlangten Königs – Schusses, und constituirung eines Commissarii, hierdurch zum gnädigsten Bescheide erteilet, daß Eurem petito nicht deferiret werden könne, sondern es bey der bisherigen observance dein Verbleiben habe. Wonach Ihr Euch zu richten.

Datum auf Unser Vestung Schwerin den 26. Juny anno 1709.“

 

„Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, Herzog zu Mecklenburg p.

Ehrsamer Liebe Getreue. Demnach die Gegenwärtige Conjuncturen, und trübselige Krieges – Drangsahlen billig erheischen, alle nicht gar zu entbehrliche ausgaben, soviel möglich, dem publico zum Besten, zu menagiren, und solches um so viel mehr, als diesem schier die Helffte der Licent wegen der gnädigst verglichenen Moderation abgehet; So haben wir zu dem Ende nötig erachtet, die Schießung der Schützen – Zünften in denen Städten dieses Jahr einzustellen. Und Befehlen euch demnach hiermit, und wollen gnädigst, daß Ihr die Alter – Männer dortiger Schützen – Zunft vor euch fordern lasset, und sothane Unsere Landes – Väterliche Intention in unserm nahmen an kündiget, um denen sämtlichen Zunftgliedern und genossen, solche hin wieder zu Intimiren; und sich darnach gehorsamst zu richten. An dem geschieht unser gnädigster Wille und Meynung.

Gegeben auf unserer Vestung Schwerin den 6 May 1713.

 

Von Gottes Gnaden, Carl Leopold, Herzog zu Mecklenburg.

Ehrsame, liebe getreue. Es wird auf Euer unterthänigstes Suppliciren vom 30. Juny jüngsthin, und zwar was die darin gebetene Erlaubnis des König – Schießens halber betrifft, hiermit zum gnädigsten Bescheid erteilet: Daß wegen der ietzigen beschwerten Zeiten euch sothanes Schießen vor dieses Jahr nicht verstattet werden könne. Habens euch hiermit gnädigst anfügen wollen.

Datum in Unser Residenz – Stadt und Vestung Rostock, den 6. July, Anno 1714.

 

Carl Leopold.

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Wir wollen und befehlen dir auf copeylich beikommende unterth. Bitte des Bürgermeisters Jacob Arens daselbst hiermit gnädigst, daß du dem Schützenkönig das gebührliche Quantum entrichten sollst.

An dem p. Datum Rostock den, 30. September. Anno 1719.

 

An der Steuer – Einnehmer Bischoff zu Nienkahlden.

Carl Leopold p.

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Durch den Copeylichen Einschluss geben wir dir hiermit gnädigst zu vernehmen, was Gestalt die sämtliche Schützen – Gilde daselbst, uns, ümb concedirung des diesjährigen Königs – Schiessens, untertänigst gebeten habe. Wann wir nun deren petito in Gnaden deferiret, jedoch, daß die Königs – Gelder außgesetzet werden; So committiren wir dir hierdurch in gnädigstem Befehl, und wollest, daß du, an dem dazu bestimmten Tage, nicht allein die Uns zustehende Vorschüsse dieses Jahr in Unserm Nahmen beschaffen, sondern auch, was dem herkommen und Unserm Fürstl. Respekt gemäß ist, dabei observieren sollst.

An dem p. Dat. Dömitz, den 18. Juny 1727.

 

An den Stadt – Voigt Hilgendorf zu Niencalden.

Carl Leopold p.

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Demnach wir die uns aldort zustehende Vorschüsse, bei diesjährigem gnädigst concedirten Scheiben – Schießen, jedoch daß den König – Schuß – Gelder außgesetzet werden, von dir, auf unter thänigste Bitte derer Alterleute und sämtlicher Schützengilde daselbst, verrichtet wissen wollen; als committiren und befehlen wir dir hiermit gnädigst: Daß von unseretwegen du dieselbe übernehmest und beschaffen, auch dabei, was Unser Fürstl. Respekt und Hoheit erfordert, und sonsten löblicher Gewohnheit gemäß ist, gebührend mit observieren, und hienechst von allen unterthänigst referieren sollst.

An dem p. Dömitz, den 9. Juny 1728.

 

An Stadt – Voigt Hilgendorf zu Nienkalden.

Carl Leopold

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Demnach wir, auf unterthänigste Vorstellung und Bitte, der Schützen – Zunft daselbst, das übliche Scheibenschießen in diesem Jahre gleich sonsten, jedoch Unserm  fürstlichen amte ohne praejuditz, und daß den König – Schuß Gelder außgesetzet bleiben, in Gnaden bewilliget haben; Alß committiren und befehlen wir dir gnädigst, daß die Uns competirende Vorschüsse, welche Wir hiermit dir auftragen, du gehörig verrichtest, ferner dabei dasjenige was Unser fürstlicher Respekt und Hoheit mit sich bringet, vormaliger Gewohnheit und dem herkommen gemäß, gebührend observieren und in acht nehmen, auch von allem hiernechst unterthänigsten Bericht abstatten sollst.

An dem p. Dat. Schwerin, den 28. Juny 1730.

 

An den Stadt – Voigt Hilgendorf zu Nienkahlden.“

Carl Leopold

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Demnach wir auf unterthänigstes Suppliciren der Schützen – Zunft daselbst, das gewöhnliche Scheiben – Schießen, gnädigst Concediret haben; So befehlen wir dir hierdurch gnädigst: Daß du die uns competirende Vor – Schüsse, gleich vorigen Jahrs verrichten, auch dem Herkommen nach, alles benötigte dabei observieren, und wie solches von dir bewerkstelligt worden, unterthänigsten Bericht anhero erstatten sollst. An dem geschieht pp.

Schwerin, den 17. Juny Ao 1733.

 

An den Stadt – Richter Hilgendorf zu Neuenkahlden

Von Gottes Gnaden Carl Leopold, Herzog zu Mecklenburg p.

Ehrsame, Liebe Getreue. Wir geben auf Eure unterthänigste Imploration und Bitte, um gesuchte, und heute per Commissorium solitum erteilte Gnädigste Concession dieses Jahr nach der Scheibe zu schießen, hiermit zur Antwort, und befehlen euch gnädigst: Daß Ihr Eurer diesfalls habendes, in Supplice angezogenes Privilegium, in Original, oder sonsten beglaubter Form, anhero gehörig einschicken solle.

An dem geschieht Unser Gnädigster Wille und Meinung.

Datum auf Unser Vestung Schwerin, den 17. Juny Ao1733.

Ad Mandatum Serenissimi proprium

Fürstl. Mecklenburgl. zur Regierung verordnete Geheimbte und Rähte.

 

Der Vollständigkeit halber muss an dieser Stelle erwähnt werden, daß das Privilegium, welches der Herzog Carl Leopold unterm 19.2.1732 bestätigt hatte, fast den gleichen Inhalt wie das Privilegium von 1702 ausweist. Auch hier wird der Stadt Neukalen „alle und jede ihre Privilegia, Freyheiten, Begnadigungen, wohlhergebrachte, ehrbare, löbliche Gewohnheiten, nebst gedachter Immunität und Befreyung von denen oneribus und Contributionen für den Schützen – König daselbst, wie sie dieselbe von Unseren Vorfahren erlanget, und biß anhero in stetem unverrückten Gebrauch und Übung rechtmäßig gehabt und erhalten, gnädigst confirmiret, und“ bestätigt (siehe 1168 bis 1170).

Warum nun also die Schützenzunft ihr Privilegium einschicken sollte, ist rätselhaft.

 

Schützenkönig 1730 wurde Matthias Richter

 

 

1750

 

 

„Von Gottes Gnaden Christian Ludewig Herzog zu Mecklenburg p.

Liebe getreue. Wir geben euch auf eure unterthänigste Vorstellung und Bitte, um gnädigste Concession des diesjährigen Königs – Schusses, hiermit zur Antwort, daß ihr zuforderst eure Schützen – Rolle zu Unserer Land: Herrlichen Confirmation anhero einschicken, und darauf sodann fernere Verordnung gewärtigen sollet. An dem geschieht Unser gnädigster Wille und Meinung.

Datum auf Unser Vestung Schwerin den 9. Junii 1750.

Ad Mandatum Serenissimi proprium

Fürstl. Mecklenburgl. zur Regierung Verordnete geheimte – und Rähte.

 

Christian Ludewig pp.

Ehrsamer, Lieber Getreuer. Wir haben der dortigen Schützen – Zunft das diesjährige Scheiben – Schießen in Gnaden Concediret; committiren und befehlen dir demnach hiermit gnädigst, daß die Uns dabei zustehende Vorschüsse du, an dem bestimmten Tage, übernehmen, auch sonst alles was Unser Landes – Fürstlicher hoher Respekt erfordert, gebührend beobachten und demnächst an Uns davon unterthänigst berichten sollst. An dem geschieht Unser gnädigster Wille und Meinung.

Datum auf Unserer Vestung Suerin den 8ten Juli 1750.

An den Amtmann Souhr zu Nienkalden.

 

Christian Ludewig pp.

Wir befehlen dir hiermit gdst. , Daß du hinkünftig dem dortigen Schützen König, anstatt der Immunität aus der Licent Sechszehn Rthlr. Gegen Quittung auszahlen, und gehörig in Rechnung führen sollt.

An dem pp. Schwerin den, 8. Juli 1750.

An den Steuer Einnehmer zu Neuenkalden.

 

N Kalden, den 31. July 1750

Ew. Hertzogl. Durchl. Gdgsten Befehl vom 8ten hujus wegen des von hiesiger Schützengilde vorgehabten Scheiben – Schießens, so am 28sten hujus geschehen, habe in allen die unterthgste Folge geleistet und dasjenige was so wohl ratione der gewöhnl. Vorschüsse als sonsten Ew. Hertzogl. Durchl. Competirend unterthgst. Beobachtet, wobei denn alles ordentl. zugegangen, Den Königs Gewinn aber ein hiesiger Bürger Namens Adam Damman davon getragen, Welches höchst anbefohlener Massen submissest zu berichten hiermit ohnermangeln wollen pp.                                                                       Souhr.“

 

Schützenkönig 1750 wurde Adam Dammann (Schmied)

 



1751 bis 1800