1751
Christian Ludewig
pp.
Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gdstem
Befehl, daß die, Bey dem, den dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten
diesjährigen Scheiben – Schießen uns zustehende Vorschüsse, du an dem
bestimmten tage verrichten, auch sonst alles, was Unser hoher Landes – Herrl:
Respekt erfordert, gebührend wahrnehmen, und demnächst an uns davon unthst
referieren sollt.
An dem p. Rostock den 12 Juny 1751.
An den Amtmann Souhr zu Nienkahlen.“
Daraufhin
berichtete Amtmann Souhr, daß das Scheibenschießen der Schützenzunft am
12.7.1751 stattfand und der Ratmann Constantin
Sassenhagen als König hervorging.
Schützenkönig
am 12.7.1751 wurde Constantin Sassenhagen (Ratmann)
1752
„C. L.
Ehrsamer p. Wir haben der dortigen Schützen – Zunft
das diesjährige Scheiben – Schießen in Gnaden Concediret, committiren dir
hiermit in gnädigstem Befehl, die uns dabei zustehende Vorschüsse, an dem dazu
bestimmten Tage zu übernehmen, auch sonst alles, was Unser hoher Landes –
Herrlicher Respekt erfordert, gebührend zu beobachten, und demnächst davon unterthänigst zu berichten.
An dem p. Schwerin den 17.Maji 1752.
An dem Amtmann Souhr zu Nienkahlen.
An Herzogl. Regierung zu Rostock den 22.Juny 1752
Ew. Herzogl. Durchl. An mich unterm 17ten vorigen
Monats erlassenen höchsten Befehl, um bei dem der hiesigen Schützen Zunft in
diesem Jahre gdst concedirten Scheiben Schiessen, die Ew. Herzogl. Durchl.
Dabei zustehende Vorschüsse zu übernehmen, auch sonst alles was höchst der
hoher Landes Herrl. Respekt erfordert
gebührend zu beobachten, habe nach Möglichkeit die unterthgste Folge geleistet.
Da es nun sich gefüget, daß Ew. Herzogl. Durchl. Durch den von mir gethanen nächsten
Schuß den König Gewinn erlanget, So muss darüber der höchste Verhaltungs
Befehle mir ferner ausbitten. Denn da es sonsten allhier gewöhnlich, daß wann
ein oder anders Glied der Zunft König wird, demselben aus Ew. Herzol. Durchl.
Steuer – Cassa 16 Rthlr. Gezahlt werden. Wovon er die Hälfte als 8 Rthlr. Für
sich behält, die andere Hälfte aber von der Zunft verschmauset wird, So wird es
nunmehr von Ew.Herzogl. Durchl. Gnade und höchstem Befehl dependiren, Wie viel
höchstdieselbe zur Rekreation der Schützenzunft auszuwerfen geruhen wollen, und
woher es genommen werden soll, bis dahin ich denn die Schützen Zunft vertröste,
in Hoffnung, daß Ew. Herzogl. Durchl. Mir darüber die höchste Resolution
erteilen werden, indem ich Bedenken
getragen darin etwas privative zu thun, indessen ich dabei nicht allein alles
dasjenige was Ew. Herzogl. Durchl. Höchster Respekt erfordert, sondern auch die
Bewirtung der Zunft so wohl bei meiner Abholung zum Schießhauses, als auch bei
meiner Nachhausebringung qua König und am folgenden Tage, da die Zunft mich
wieder holen und einfolgen lassen, und dabei in Consideration Ew. Herzogl.
Durchl. höchsten Person mir alle mögl. Monneurs erwiesen, ordentl. Zu
beobachten bemühet gewesen. Und wann dann bei dem König Schuß der Gewinn einer
Zinnernen Kanne verknüpfet ist, So nehme mir die Freiheit solche hierbei
unterthgst einzusenden, mich übrigens der höchsten Gnade und Hulde empfehlend,
und in tiefster Devotion beharrend. Souhr“
Am
15.7.1752 teilte der Herzog dem Amtmann Souhr mit, daß er die üblichen
Königschussgelder in Höhe von 15 Rthlr. 16 Schilling ausgezahlt bekommen soll,
„mit dem gnädigsten Anfügen, daß dir die weitere Disposition sothaner Gelder,
zur Ergötzlichkeit der dortigen Schützen – Zunft, in Gnaden überlassen seien solle“.
1753
„C. L.
Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gdgstem
Befehl: Die Uns, bei dem der dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten
diesjährigen Scheiben – Schiessen zustehende Vorschüsse zu übernehmen, auch
sonst alles, was Unser Landesherrlicher Respekt erfordert, gebührend zu
beobachten und demnächst davon untgst zu berichten.
An dem p. Schwerin den 23. May 1753.
An den Amtmann Souhr zu Nienkalden.“
Daraufhin
machte Souhr die Anzeige, „daß Ew. Herzogl. Durchl. durch die von mir gethanen
Schüsse, nicht allein durch den ersten das Königs Gewinn, welches in einer
zinnern Kanne bestehet, erhalten, sondern auch durch den andern Schuß, das
beste Gewinn, neml. Eine zinnerne Schale, erlanget.“
Laut
Schreiben des Herzogs vom 25.7.1753 sollte Souhr die Gewinne zum Andenken
behalten. Außerdem erhielt er für die Kosten 16 Rthlr. aus der Amtskasse
zugebilligt.
Schützenkönig
1753 wurde Philipp Gottfried Souhr (Amtmann)
1754
„An den Amtmann Souhr zu Nienkalden
Ehrsamer p. Wir committiren dir hierdurch in
gnädigstem Befehl: die Uns zustehende Vorschüsse Bey dem diesjährigen der
dortigen Schützen – Zunft gnädigst concedirte Scheiben – Schießen in Unserm
Nahmen zu verrichten, und was Unser Landes – Herrlicher Respekt dabei
erfordert, gehörig zu beobachten, auch, wie solches geschehen, unterthänigst zu
berichten. Wobei wir dir unverhalten, daß wir nach Unserer hiebey in
originali et Copia angeschlossener
Verordnung, dir zur Bewirtung der Deputierten der Schützen – Zunft mit Wein und
Zweibach 5 Rthlr. Bewilliget haben, welche dir aus dortigem Steür aerario
ausgezahlet werden sollen.
Wonach p. Schwerin den 31. May 1754.“
1754
wurde der Stadtrichter Friedrich Bischoff Schützenkönig
1755
Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gnädigstem
Befehl: bei dem, der dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten
diesjährigen Scheiben – Schießen, die uns Zustehende Vorschüsse zu übernehmen
auch sonst alles, was Unser hoher Landes – Herrliche Respekt erfordert,
gebührend zu beobachten und demnächst davon unterthänigst zu berichten; Gestalt
wir dir von Unseren Steür – Gefällen zur Bewirtung der Zunft – Deputierten
eines für alles 5 Rthlr. Ausgeworfen und desfalls die in origine et Copia,
respective zur Insinuation und Nachricht hiebeykommende Verordnung an Unsern
dasigen Steür – Einnehmer erlassen haben.
Wonach p. Schwerin den 21. May 1755. An den Amtmann
Souhr zu Neuenkalden.“
Schützenkönig
1755 wurde der Krämer Jacob Drews
1761
„Ehrsamer, lieber getreuer. Dortige Schützen – Zunft
bittet in dem Copeyl. Einschluss um die diesjährige Schützen – Königs – Gelder.
Wir befehlen dir darauf gdst, daß du Supplicantibus 16 Rthlr. Gegen Quittung
auszahlen, und den Abgang damit, auch mit dieser Verordnung belegen sollest.
Wonach p. Datum p. Suerin den 12ten Nov: 1761.
An den StEinnehmer Bischoff zu Mecklenburg.“
1765
„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit
aufgegeben: Die diesjährigen Königsschuss Gelder, der dortigen Schützen Zunft
mit 14 Rthlr. gegen Quittung auszuzahlen.
Güstrow den 18ten September 1765. Hz. z. St. P. u
St. C. L. v. R.
An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”
1768
„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit
aufgegeben: Der dortigen Schützen – Zunft die gewöhnlichen Königs –
Schussgelder für dieses Jahr, gegen Quittung auszuzahlen.
Güstrow den 10ten Juny 1768.
H.
z. St. P. u. St. C. L. v. R.
An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”
1769
„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit aufgegeben:
die diesjährige Königschuss Gelder welche 14 Rthlr. in Meckl. Valeur betragen,
an die Ältesten der Schützen Zunft gegen Quittung auszuzahlen.
Güstrow den 20. Juny 1769. H. z. St. P. u St.
C. L. v. R.
An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Neuenkalden.”
1770
„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit
aufgegeben: der dortigen Schützen Zunft die diesjährigen Königs Schuß Gelder
welche nach Meckl. val. 14 Rthlr. Betragen, gegen Quittung auszuzahlen.
Güstrow den 4.
July 1770. H. z. St.
P. u St. C. L. v. R.
An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”
1781
Schützenkönig
1781 wurde Johann Weidenrauch (Tischler)
1784
Schützenkönig
1784 wurde Johann Burmeister (Bäcker)
1785
„Den
25 Juny 1784 ist in Gegenwart der gesamten Gilde die Rechnung Ravidiret und
befunden das die Gilde schuldig bleibt 6 Rthlr. 46 Schilling 6 Pfennig König – Schuß
– Gelder sind, da in diesem Jahr nicht geschossen worden, von der Accise
bezahlt mit 14 Rthlr. schwer Geld sind
1786
Schützenkönig
1786 wurde Jacob Zarpentien
1787
Schützenkönig
1787 wurde Jacob Zarpentien
1788
Privilegium der Schützenzunft vom 31.3.1788
1788
erhielt die Neukalener Schützenzunft ein Privilegium, welches bis zuletzt
gültig war. Folgendes Schreiben des Herzogs Friedrich Franz war an die „lieben Getreuen Ältesten und Mitgenossen
der Schützen – Zunft gerichtet:
„Liebe Getreue. Wir befehlen euch hiermit gnädigst:
Euer Zunft – Privilegium binnen Ordnungsfrist
zur Landesherrlichen Bestätigung
originaliter unterthänigst einzureichen. An dem geschehe Unser gnädigster Wille
und Meynung.
Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 17ten Januar
1788.“
Am
31.3.1788 wurde das Privilegium der Neukalener Schützenzunft bestätigt:
„Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden, Herzog zu
Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr pp.
Urkunden und Bekennen hiermit für uns Unsere
Successores, regierende Herzoge zu Mecklenburg und sonst männiglich: Als uns
Unsere liebe getreue Alterleute und sämtliche Genossen der Schützen – Zunft in
Unserer Stadt Nienkalden Supplicando unterthänigst angelanget. Wir, als itzt
regierender Landes – Fürst und Herr, geruheten, über die von Unsers in Gott
ruhenden Herrn Oncles, Herzogs Friederich zu Mecklenburg Gnaden erteilte
Schützen – Zunft – Ordnung, de dato Schwerin den 23 Oct. 1788 gnädigst zu confirmiren. Daß wir demnach
derselben unterthänigsten Gesuch in Gnaden gewillfahret, und also die Uns
originaliter exhibierte, hiebeigeheftete Schützen – Zunft – Ordnung confirmiret
und bestätiget haben.
Confirmiren und bestätigen demnach diese itzt
gedachte Schützen – Zunft – Ordnung, aus landesherrlicher höchsten Macht und
Gewalt, Kraft dieses wissend und wolbedächtlich, jedoch auch nach Maßgabe der
jüngsten unterm 18ten Januar 1776 erlassenen Generalen Patent – Verordnung wegen
des Königschiessens; Wobei wir übrigens uns der Uns zustehenden Vorschüsse
einstweilen begeben, und darneben uns und hochgedachten Unseren Successoribus
ausdrücklich vorbehalten haben wollen, diese gnädigst Bestätigte Zunft –
Ordnung, nach Befinden der Zeit und Umstände, eigenen Gefallens, zu ändern, zu
verbessern, zu mindern und zu vermehren, auch wohl ganz wieder aufzuheben.
Gebieten und befehlen darauf Unsern Beamten, auch
Bürgermeistern, Gericht und Rath zu Nienkalden hiermit gnädigst; Daß sie obgedachte
Schützen – Zunft bei dieser confirmirten Zunft – Ordnung, bis an uns, jedoch
mit Beobachtung der obangezogenen allgemeinem Patent – Verordnung, gebührend
schützen und vertreten sollen. An dem beschiehet Unser gnädigster Wille und
Meinung. Urkundlich unter Unserm Insiegel.
Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 31ten März
1788.
Ad Mandatum Serenissimi proprium
Herzogl. Mecklenburgische zur Regierung
verordneter Präsident Geheime und Rähte.
H. v. Dewitz
Wir Friedrich von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin
und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr pp.
Urkunden und bekennen hiemit für uns und Unsere
Successores, regierende Herzoge zu Mecklenburg und sonst männiglichen; Als Uns
Unsere liebe Getreue Schützen – Zunft – Genossen zu Nienkalden supplicando
unterthänigst angelanget, Wir geruheten über die von denselben unterthänigst
eingereichte Zunft – Ordnungs- – Artikel Unsere gnädigste Confirmation zu
erteilen; Daß wir demnach derselben unterthänigsten Petito in Gnaden deferiret
und also die Uns ehrerbietigst exhibierte Schützen – Zunft – Ordnung, wie
solche in folgenden vierzehn Artikeln von Wort zu Wort lautet, Landes –
Herrlich genehmiget haben.
1. Fürs erste soll der jedesmalige Magistrat, jedoch
nicht absolut, sondern nach seinem Willen, auch der jedesmalige Stadtrichter,
und zwar eben also, dieser mag zugleich eine Stelle in dem Rath haben oder
nicht, Zunft – Genossen seyn, ohne aber dafür das Geringste gleich andern bei
der Reception erlegen zu dürfen.
2. Soll in diese Zunft ein jeder anderer, er sei in –
oder außer der Stadt, wenn es Magistratus für gut befindet, welchem es jeden
noch bloß überlassen bleibt, aufgenommen werden.
3. Ein jeder der darin aufgenommen zu werden
verlanget, bezahlet zur Zeit einen Rthlr.8 Schilling N 2/3 tel deren Vermehrung
und Verringerung aber nach Beschaffenheit der Umstände vorbehalten bleibt.
4. Eine jede Zusammenberufung der Zunft geschieht auf
Ermessen und Veranstaltung des Magistrats und zwar des Worthabenden
Bürgermeisters.
5. Alles
was bey Zusammenkünften der Zunft auch selbst bey dem Königs – Schuß verzehret
wird, muss von den Genossen derselben selbst bezahlet werden, wo es nicht a
Magistrato gut gehalten wird, daß solche ex casse der Zunft genommen werde, und
von diesem Zuschuss sind auch die im § 1 genannte Personen nicht eximiret.
6. Wenn
etwa Serenissimus hin wiederum geruhen sollten, einen Commissarium zu ernennen,
der in höchst Ihro Namen die Schüsse verrichtete; So ist dieser nicht nur stets
der erste, sondern er schießet auch mit einer gezogenen Büchse.
7. Bis dahin aber schießen zuerst die Bürgermeister, dann
der Stadtrichter und dann die übrigen des Rats, und hier nächst folgen nach
ihrer Anciennetät die beiden etwanigen Ältesten der Zunft und übrigen Offizier,
darnach aber die übrigen Zunft – Genossen nach der Ordnung ihrer Reception. Ein
jeder schieße dreimal und alle mit glatten Büchsen.
8. Der jedesmalige König bekömmt aus der Licent
vierzehn Rthlr. Und ist das Jahr hindurch von allen ordinairen Stadt – Ausgaben
befreyet.
9. Alle Bürger in der Stadt werden auch, gegen eine billige
Bezahlung von dieser Zunft zur Erde getragen, außer daß dem Schuster – Amte
frei stehet, ihre würcklichen Amts – Genossen, aber keine andere, Selbst zu
tragen. Zu dem Ende müssen.
10. Alle
diese Zunft – Genossen das Tragen der Leiche umgehen lassen. Jedoch sind alle
in dem § 1 genannte Personen so wohl, als die sonstigen Ältesten und Offizier
der Zunft von den Tragen der Leiche eximiret, diejenigen aber, so das Tragen
verrichten, haben auch dafür aus der Zunft bisweilen eine Ergötzlichkeit zu erwarten.
11. Diese
Zunft – Genossen insgesamt aber werden auch bei ihrem Absterben unentgeltlich
aus der Zunft zur Erde getragen, und dieses erstrecket sich auch auf alle
Toten, so ein Zunft – Genosse, solange er ein solcher ist, in seiner Familie
hat.
12. Dahingegen
müssen auch die Zunft – Genossen alle Toten, so von ihnen getragen werden, nach
Möglichkeit zur Erde begleiten.
13. Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Zunft
wird von dem Worthabenden Bürgermeister, oder wem es Magistratus sonst
auftragen will, gegen ein jährliches billiges, jedoch der Arbeit angemessenes
Honorarium geführet, und alle Jahr an dem Tage nach dem König – Schuß abgelegt.
14. Wenn Leichen aus der Zunft getragen werden
sollen; So wird dieses so wohl dem Worthabenden Bürgermeister, oder dem
sonstigen Rechnungs – Führer der Zunft, als auch wie viel Träger verlanget
werden, angezeigt. Als dann läßet dieser durch den Rathe – Diener die Träger an
welchen die Reihe ist, dazu ansagen. Wann aber auch andere Zusammenkünfte der
Zunft a Magistrato veranstaltet werden, so muss dieses gleichfalls der Raths –
Diener verrichten, und für alle diese Bemühung bekömmt derselbe jährlich Einen
Rthlr. N 2/3 tel aus der Zunft.
Confirmiren
und bestätigen demnach vorstehende Zunft – Ordnung aus Landes Herrlicher
höchsten Macht und Gewalt, wissend und wolbedächtlich, jedoch nicht anders, als
nach Maaßgabe Unsrer jüngsten unterm 18ten Januar 1776 erlassenen Generalen
Patent – Verordnung wegen des Königs – Schießens; Wobei wir übrigens aber uns
und hochgedachten Unsern Successoribus ausdrücklich vorbehalten haben wollen,
diese Zunft – Ordnung, nach Befinden der Zeit und Umstände zu ändern, zu
mindern und zu vermehren, auch wohl ganz wieder aufzuheben.
Befehlen darauf Unsern Beamten, auch Bürgermeistern,
Gericht und Rath zu Nienkalden hiemit gnädigst ernstlich: daß sie obgedachte
Schützen – Zunft bey diesen Zunft – Ordnungs – Artikeln, jedoch mit Beobachtung
Unserer obangezogenen allgemeinen Patent –Verordnung, bis an Uns wider
männliches Eintrag und Behinderung gebührend schützen und handhaben sollen. An
dem geschehe Unser gnädigster Wille und Meynung.
Urkundlich unter Unserm Insiegel
Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 23ten Oktober
1776.
Ad Mandatum Serenissimi proprium
Herzogl. Mecklenburgische zur Regierung
verordnete
Präsident, Geheime – und Rähte.
A G V Bassewitz”
Zur
Zeit des 7jährigen Krieges und auch danach war die Abhaltung des Königsschusses
durch den Herzog verboten worden. Durch die Patent – Verordnung des Herzogs
Friedrich von 1776 wurde dieses Fest wieder gestattet, jedoch mit einigen
Einschränkungen. Was den Landesherrn dazu bewogen hatte, das Fest aufzuheben,
geht aus der genannten Patent – Verordnung hervor, in der es heißt: „Damit aber
das gewöhnlich vorhergehende Probe – oder Scheibenschießen nicht viele Wochen
hindurch ein Anlaß zum Müßiggang und zur Vernach –lässigung der Arbeit werde,
als auch bei dem öffentlichen eigentlichen König – Schießen aller Missbrauch
und sündliche Unordnung desto leichter zu verhüten stehen möge ...“ Diese
Privilegium vom Jahre 1776 für alle Schützenzünfte in Mecklenburg enthielt
manche Einschränkungen, z.B. durfte die ganze Gesellschaft nur aus
Mannspersonen bestehen, und das Tanzen sollte unterbleiben. „Das eigentliche
Schmausen“ wurde gänzlich verboten. Kurz, es geht aus diesem Privilegio
deutlich hervor, daß die Schmauserei, Völlerei, Schlägerei usw. wohl oft
überhand genommen und eine solidere Feier des alten Festes zu begründen
erstrebt wurde. Die Königschussfeier sollte ab 1776 unter Aufsicht von zwei
Mitgliedern des Rates stehen, die mit Hilfe der Älterleute alle Unordnung
verhindern sollten. Der feierliche Einmarsch nach dem Schießen war am ersten
Tag erlaubt. Die Übungen zum Schießen sind auf zwei Tage der vorhergehenden
Woche beschränkt. Der Magistrat hatte nun das Recht, aus drei ihm präsentierten
Zunftmitgliedern einen Ältermann auf Lebenszeit zu bestimmen aber auch völlig
neue Vorschläge verlangen. Die langjährige Tätigkeit der Ältesten
gewährleistete nun eine günstige Weiterentwicklung der Zunft.
„ Friedrich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu
Mecklenburg pp.
Liebe Getreue! Wir befehlen euch hiemit gnädigst:
Die Bestätigung eurer originaliter einzusendenden
Zunft – Artikel, binnen Ordnungs – Frist, unterthänigst nachzusuchen. An dem geschehe
Unser gnädigster Wille und Meinung.
Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 3ten Jul: 1788.
H v Dewitz
Durchl.
Wann Ew. Herzogl. Durchl. huldest geruhet haben, der
Toten – Beliebung unterm 3. vor. Mon. Zu befehlen, die Bestätigung der Zunft –
Artikel unterthänigst nachzusuchen; so werden höchstdieselben diese devoteste
Anzeige in Gnaden bemerken. Wegen der Kleine des Orts existieret hier keine
besondere Toten – Beliebung, sondern die Schützen – Zunft und Toten – Beliebung
machen eine Gesellschaft aus. Die Artikel der Schützen – Zunft und der Toten –
Beliebung sind combiniret und diese sind von Ew. Herzogl. Durchl. schon
vorlängst landesherrlich gnädigst bestätiget worden. Wir erstreben in der
tiefsten Ehrfurcht.
Ew. Herzogl. Durchl.
unterthänigste
Nkalden den 1 August 1788 Bürgermeister und Rath
Friedrich Franz von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg pp.
Ehrsame, liebe Getreue. Nach Verlesung eurer Anzeige
und Erklärung vom isten d: M: werdet ihr hierdurch angewiesen, das unterm 4ten
Oktober 1757 landesherrlich verliehene und bestätigte besondere Privilegium
über gewisse Toten – Zunft –Artikel, zur Cassirung desselben binnen vierzehn
Tagen originaliter zurück zu liefern. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille
und Meynung.
Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 7ten Aug. 1788.
H v Dewitz
An die H. herzogl. Regierung Durchl.
Ew. Herzogl. Durchl. haben unterm 7 Aug. d. J. gdst
zu befehlen geruhet: das unterm 4 Oktober 1757 Landesherrlich verliehene und
bestätigte besondere Privilegium über gewisse Toten – Zunft – Artikel zur
Cassirung unthgst einzureichen. Aller angewandten Mühe ungeachtet ist aber
hievon nichts aufzufinden, bloß wird so viel sehr wahrscheinlich, daß solche
schon bei der am 23 Oktober 1776 geschehenen vorletzten höchsten Bestätigung
der Schützen – Zunft – Privilegii unterthänigst geschehen sei. Wir bitten
deshalb devotest, die zur Ablieferung dieser Sache huldreichst genug seyn zu
lassen und zu erstreben ehrfurchtsvoll.
Ew. Herzogl. Durchl.
unterthänigste
Nkalden den 15 Sept. 1788 Bürgermeister und Rath
Friedrich Franz von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg pp.
Wohlgelahrter auch Ehrsame, liebe Getreue!
Da ihr Unsere Verordnung vom 7ten v. M. wegen
Einsendung der dortigen Toten – Zunft – Artikel schuldigst noch befolgt habet;
So wurdet ihr hierdurch erinnert, solche, bei Zehn Rthlr. Strafe annoch binnen
14 Tagen zu Unserer Regierung zurück zu liefern. An dem geschiehet Unser
gnädigster Wille und Meynung.
Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 3ten September
1788. H v
Dewitz.“
Das gewünschte Dokument blieb jedoch unauffindbar.
Schützenkönig
1788 wurde Christoff Hinrich Burmeister
1789
Über
den Königsschuss als Höhepunkt des Zunftlebens schrieb Carl Voß in seinen Aufzeichnungen:
„Ob
nun jenes Vogel – oder Scheibenschießen ursprünglich den Zweck gehabt haben
mag, sich in den Waffen zu üben zu dem Zweck der eventuellen
Landesverteidigung, wollen wir dahin gestellt sein lassen. Es kann wohl als
sicher angenommen werden, daß es vielmehr auch zur Belustigung dienen sollte,
weil nach dem Privileg auch Frauen und Kinder „um 10 Jahr herum“ an demselben
teilnehmen durften. (1) So wurde das Scheibenschießen im Laufe der Jahrhunderte
zu einem allgemeinen Volksfest, allein mit dem Zwecke, sich zu vergnügen.
Von
Interesse dürfte es sein zu erfahren, wie nun das Scheibenschießen vor 200 –
300 Jahren gefeiert wurde. Wir dürfen uns diese Feste möglichst einfach, so
einfach wie wir es uns kaum vorzustellen vermögen, ohne jeglichen Pomp denken.
Die Schützenbrüder hatten weder eine Uniform, noch hatte jeder ein Gewehr.
Auch, daß die Schützen sich in der Stadt sammelten und dann in Reih und Glied
nach dem Schießplatze marschierten, wird erst 1776 in den Privilegien erwähnt,
während alle früheren Urkunden hiervon nichts erwähnen. In einer Randbemerkung
heißt es: Beim Ein - und Ausmarsch soll nicht geschossen werden, bei 8
Schilling Strafe. Jedenfalls aber erregte ein solcher Aus – und Aufmarsch
weniger Aufsehen; als es bei unseren jetzigen Schützenfesten der Fall war. Denn
einmal war die Zahl der Schützen nur klein. So wurde im Jahre 1702 nur von 43
Schützen nach der Scheibe geschossen. Auch fehlte es wohl oft an der nötigen
Anzahl der Musiker.
(1)
Welches Privileg gemeint ist, bleibt unklar.
Wir dürfen uns unter den
Schützenfesten zu Anfang des 18.Jahrhunderts durchaus kein allgemeines
Volksfest vorstellen, an welchem jeder aus der Stadt und vom Lande lebendigen
Anteil nahm. Es scheint vielmehr so, als ob die Schützen bei ihren Festen eine
geschlossene Gesellschaft bildeten, daß sie ganz unter sich blieben und
niemandem die Teilnahme an ihren Feste gestatteten. So einfach wie in damaliger
Zeit die Schützenbrüder selber, war auch der Platz, auf welchem nach der
Scheibe geschossen wurde.“
Bis
zur Mitte des 19. Jahrhunderts fanden die Schützenfeste auf einem noch heute
kenntlichen Platz am Warsower Weg, umgeben von schönen alten Linden, statt.
Hier befand sich auch ein Schießhaus der Schützenzunft, welches 1756 zum
erstenmal erwähnt wird. Mehrere Flurnamen weisen noch heute auf diesen
besonderen Ort hin: „Alter Schützenplatz“, „Beim alten Scheibenpost“ und
„Scheithus“.
Hier
wurde in alter Zeit das Neukalener Scheibenschießen abgehalten. Die alten
Linden, welche heute noch der heutigen Generation ihren Schatten spenden, sind
um die Jahrhundertwende, etwa 1800, von der Schützenzunft angepflanzt.
Gleichfalls die Spitzpappelreihe, welche sich bis zum heutigen Kirchhofsteig
hinzog. Dort hat auch das erste Schützenhaus gestanden. Dieses war aber so einfach.
Es enthielt außer einer Stube zwei Kammern, einer Küche, einer Schießkammer
noch eine größere Stube, wo in der Hauptsache Bier, Kümmel und sonstige
Erfrischungen feilgehalten wurden.
Eine
schwer zu beantwortende Frage ist es in der Tat, wie eigentlich die Zeit
hingebracht wurde und wie die Frauen sich vergnügten. Es findet sich in den
Akten hierüber nicht die geringste Andeutung, und es ist schwer zu denken, wie
ein ganzer Tag auf einem so engen Raum, vielfach noch ohne Musik, vergnüglich
hinzubringen war. Die Männer fanden schon eher ihr Vergnügen: nicht allein im
Schießen, sondern auch im Zechen. Ein Sackpfeifer machte auch wohl die nötige
Musik dazu. Nahte die Mittagszeit heran, so brachten die Frauen im Henkeltopf
das Mittagessen, welches im Liegen auf dem grünen Rasen mit bestem Appetit
verzehrt wurde.
Die
ersten drei Schüsse hatte der Herzog, welcher sie durch seinen Amtmann, später
durch den Bürgermeister, abgeben ließ. Schützenkönig wurde, wer auf die
Königsscheibe am 1. Königschusstage den besten Schuß abgab. Als Zeichen seiner
Würde trug der Schützenkönig die Königskette und den Königsumhang, einer
doppelten Schärpe aus blauer Atlasseide. An dieser Schärpe waren versilberte
Orden angehaftet, auf denen der Name des jeweiligen Schützenkönigs eingraviert
war. Alljährlich kam ein Orden dazu. Glücklicherweise ist noch eine große
Anzahl dieser Königsschussorden erhalten geblieben. Diese wertvollen
kunsthistorischen Erinnerungsstücke an die Vergangenheit befinden sich heute im
Besitz der Familie Dieter Schmidt, Salemer Weg 12.
Über
einige Regeln der „Schützen – und Totenzunft“, wie diese Gemeinschaft stets im
Mecklenburgischen Staatskalender aufgeführt wird, schrieb Carl Voß in seinen
leider nicht immer belegbaren Aufzeichnungen:
„So
war jedes Mitglied der Zunft verpflichtet, jedem Gildebruder samt dessen Frau,
Kind oder Anverwandten, d.h. der im Hause eines Schützenbruders starb, zu
folgen, d.h. demselben das letzte Geleite zu geben. Ein Gildebruder, der sich
dieser Pflicht entzog, war zur Erlegung von 4 Schilling, desgleichen eine Frau
zur Zahlung von 2 Schilling verbunden. Bei Pestzeiten aber, dafür uns der liebe
Gott bewahren möge, soll eine Mannsperson, so der Leiche nicht nachfolgte oder
sich des Leichentragens weigerte, der Gilde 8 Schilling und eine Frauensperson,
so der Leiche nicht folgte, 4 Schilling zu geben verfallen sein. Es stehet auch
den Witwen das Recht zu, nach dem Tode ihres Mannes, Mitglieder der Zunft zu
bleiben. Der Hauptzweck dieser Schützen – und Leichenträgerzunft war doch wohl
das Gemeinnützige.
Ferner
heißt es in dem alten Privilegium: Wir haben den herzogl. Beamten uns und alle
unseren folgenden Succesores verpflichtet, daß der jeweilige Schützenkönig
während eines ganzen Jahres, von einem Pfingsten bis zum anderen, von allen
Geldsammlungen, so im Städtlein für fallen könnten, soll gänzlich entfreiet und
verschont bleiben. Außerdem erhält der jeweilige Schützenkönig aus der herzogl.
Steuerkasse den Betrag von 16 Taler N 2/3. Diesen Rechten und Vorteilen
gegenüber legte das Privileg dem Könige die Pflicht auf, die ganze
Schützenbrüderschaft am bewussten Tage zu bewirten. Gesetzlich war der König
verpflichtet, den Zunftgenossen eine Tonne Bier, sowie einen guten Schinken,
Speck und Brot zu geben. Ein Mehreres und Besseres zu geben, stand jedem frei.
Einfach, aber wohl nicht eben sehr mäßig, jedoch ruhig und friedlich, ging es
bei solchem Essen und Trinken her.
Die
Gildemeister waren verpflichtet darauf zu achten, daß während des Gelages kein
Schützenbruder mit einer scharfen Wehre erscheint, ihm dieselbe abzunehmen,
somit kein Unglück geschehen möge.
Auch
sollen die Schaffers darauf acht geben, daß niemand Mutwilligerweise einen
Drunk – Becher mit Bier oder Wein umstoßen oder mutwilligerweise zerbrechen
würde; Derselbe soll das Trinkgeschirr wiederum zu verfertigen oder zu bezahlen
schuldig sein. Zum letzten soll auch ein jeglicher Schützenbruder samt den
Seinen auf den Abend um 10 Uhr, wenn die Schaffers aufgeklopfet, sich nach
seiner Behausung verfügen und des folgenden Tages, so noch Bier vorhanden, um
11 Uhr zu Mittag sich in die Versammlung der Schützenbrüderschaft verfügen und
seine Stelle, wo er vorigen Tages gesessen, wiederum bekleiden.“
1790
Schützenkönig
1790 wurde Johann Prillwitz (Oberförster)
1791
Schützenkönig
1791 wurde J. H. Clasen
1792
Wenn
es etwas beschwerlich zu werden scheinet, lautere glatte Büchsen beim Scheiben
– Schuß zu bekommen, so bin ich es zufrieden, das ein jeniger ein Gewehr nähme,
so gut er es wolle und wer hiermit mit mir stimmet, kann seinen Namen, zur mit
einmaliger Unterdrückung aller Uneinigkeit, schreiben.
Nkalden,
den 30.Mai 1792
JC
Bischoff, C. Wege, B. Bremer, Jochim Schröder, J. Clasen, Fr. Chr. Plötz, Johan
Burmeister, Heinck, Johann Rost, Martin Sontag, J. Zaffie, Gabriel Schmidt,
Friederich Schmidt, Johann Jacob Bentz, Hinrich Tesman, Friedrich Kasch, Jacob
Zarpentien, Johann Jochim Zarpentien, Jacob Schmidt, Otto Ahrenß, Johan
Beüthin, Johan Lückstädt, Johann Koch
Schützenkönig
1792 wurde Johann Weidenbach (Tischler)
1794
Schützenkönig
1794 wurde Jacob Clasen (Schmied)
1795
Da
das alte Schützenhaus im Siebenjährigen Krieg zerstört wurde, plante die
Schützenzunft den Bau eines neuen und bat bei der Landesregierung um
Unterstützung:
„Durchl.
Auch das hierselbst gewesene kleine Schützen Haus
gehöret unter den Verwüstungen des Siebenjährigen Krieges. Bis jetzt haben wir
unter einem elenden Zelt geschossen und zu einem neuen Schützen Hause gespart.
Endlich getrauen wir uns den Anfang zu Erbauung eines neuen machen zu können.
Jedoch reichen unsere Ersparungen dazu noch nicht ganz und wir müssen ohne
Hilfe unseren Wunsch noch weiter hinaus setzen. Wir wagen es daher in fester
Zuversicht nicht enthöret zu werden, Ew. Herzogl. Durchlaucht unterthänigst zu
bitten, höchstdieselben wollen huldreichst geruhen, uns zur Erbauung solchen
Schützen Hauses nur 2000 Fuß Eichen Holz, das nur alles kurz und wovon das
längste nur 24 Fuß sein darf und wovon wir den Verschlag an den Oberförster
Grohmann hierselbst alsdann abgeben wollen und 30 Rthlr. bar Geld in Gnaden zu
schenken.
Wir erstreben in Hoffnung einer gnädigen
Erhörung. Ew. Herzogl. Durchlaucht
unterthänigste
Nkald. den 3 September 1795 sämtliche Schützenzunft
Genossen.
Friedrich Franz von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg pp.
Liebe Getreue! Eurem Gesuche, um Unterstützung zum
Bau eines neuen Schützen – Hauses, kann nicht gewillfahret werden. Wonach ihr
euch zu richten.
Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 16ten
September 1795.“
Man
ließ sich von dieser Absage jedoch nicht abschrecken und verfasste erneut einen
Brief an den Herzog:
„Durchl. Sich schmeichelnd, daß Ew. Herzogl. Durchl.
unsere ehrerbietigste Bitte in Gnaden erhören möchten, sind wir von der
hiesigen Schützen – Zunft dringend ersuchet worden, deren Submisseste Bitte, um
eine kleine Unterstützung zur Erbauung eines Schützen Hauses, unterthänigst zu
wiederholen. Ew. Herzogl.Durchl. bekannte Hulde lässt uns gnädige Verzeihung
hoffen, wenn wir daher in Ehrfurcht bitten, daß höchstdieselben huldreichst
geruhen wollten, der Schützen Zunft zu jenem Behuef nur 1000 Fuß Eichen Holz zu
schenken. Wir ersterben in der tiefsten Verehrung Ew. Herzogl. Durchl.
unterthänigste
Bürgermeister und Rath
Nkalden, den 8 Oktober 1795 hierselbst
Friedrich Franz von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg pp.
Wohlgelahrter, Ehrsame, liebe Getreue. Wir erteilen
euch, auf unterthänigste Vorstellung und Bitte vom 8ten d. M., im Betreff einer
Unterstützung für die dortige Schützen – Zunft zum bau eines neuen
Schützenhauses, hiermit gnädigst zur Antwort: Daß auch diesem Gesuche nicht zu
willfahren stehe. Wonach ihr euch zu richten.
Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 14ten Oktober
1795.“
Schützenkönig
1795 wurde Jacob Clasen (Schmied)
1796
Bau
eines neuen Schützenhauses
„Actum
zu Nienkalden den 8 Januar 1796.
Nachdem
die Schützen Zunft den Entschluss gefasst hatte, ein neues Schützen Haus zu
bauen, so waren heute gesamte Mitglieder derselben zur Ausmittelung eines Fonds
dazu zusammengetreten.
Nach
geschehender Beratschlagung wurde beschlossen, daß die im Schukamp gelegene,
der Zunft gehöre, 4 Scheffel Aussaat Ackers dazu angewandt und zu dem Ende
meistbietend verkauft werden sollten. Wenn aber dieser Acker auf gewisse Jahre
an den Bäcker Burmeister verheuret sei, mithin nicht ehrender verkaufet werden
könne, bis entweder der Contract geendigt, oder auch Burmeister gutwillig
während der Contracts Jahre, denselben abtrete, so soll der Bürgermeister
Bischoff authorisiret und bevollmächtiget seyn, sofort so viel Geld, als er auf
den besagten Acker erhalten könne, anzuleihen und den Acker selbst sobald
tunlich zu verkaufen. Welches gesamte Zunftgenossen mit ihren eigenhändigen
Namens Unterschriften bekräftigen.
B.
Bremer, H. D. Justus, J Clasen, C Wege, Hinrich Tesman, Jacob Zarpentien,
Johann Jochim Zarpentien, Otto Ahrenß, Friederich Schmidt, Johan Rost, Daniel
Karnatz, D. Müller
Ich
Unterschriebener Johann Burmeister bezeuge hierdurch, daß ich das von der
Schützen Zunft gemietete Stück Acker im Schukamp vor stehenden Michaelis
wiederum frei und fernerhin ohne alle weitere Ansprüche an die Zunft
zurückgebe, so daß diese damit nach freier Willkür schalten und walten könne
und mein Contract erloschen sein solle.
Nkalden,
den 8 Januar 1796.
Johann Burmeister“
Trotz
vieler Schwierigkeiten finanzieller Art wurde das Schießhaus 1796 am Warsower
Weg gebaut. Wo es genau gestanden hat, ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Es darf wohl
angenommen werden, daß es auf dem Linden umsäumten Platz hinter den Garagen am
Warsower Weg, dem früheren städtischen Pflanzengarten, gestanden hat.
Jedenfalls hat es noch in den Jahren 1816 bis 1845 als Schenkwirtschaft
gedient.
Soviel
geht aus den Akten hervor: Das erbaute Schützenhaus hatte eine Außentür, zwei
Innentüren, eine Treppe und drei Fenster. Folgende Belege sind noch erhalten
geblieben:
Von dem Bürgermeister Bischoff sind mir für 2 Tannen
zum Schützen Hause 14 Rthlr. N 2/3 Bar bezahlt worden.
Nkalden, den 26 Januar 1796. Wilhelm Otto
Dem Bürger Zarntien aus Neuen Kahlen habe ich
verabfolget ein Schock Latten, und sind mir solche mit 6 Rthlr. N 2/3 bezahlt
worden.
Doelitz, den 18 März 1796. D. Kremer
Das ich unter Schriebener vom Senator Bremer für 4
Stück Tannenholz 3 Stück a 21 Fuß, 1 Stück a 27 Fuß sind 90 Fuß a 2 Schilling
macht 3 Rthlr. 32 Schilling, für 18 Tannen Bretter a Stück 32 Schilling macht
12 Rthlr. welche zum Schützen Hause gebraucht
Summa 15 Rthlr. 32 Sch.
Noch ein Brot empfangen zu 32
Sch.
Nkalden, den 1 April 1796 Wilhelm Otto
Auf verlangen des Edelgebohrn Herrn Bürgermeister
Bischoff habe das Schützen Haus gemacht von zwei Etaische gelatet und die
Bretter vor geschlagen, und habe mit ihm vor Achurdirt – vor - 23 Rthlr. und
habe die Latt Nageln gekauft von den Herrn Ratsverwandter Justus 600 ¾ Nageln a 100 28 Schilling – 3 Rthlr. 45 Schilling.
Summa 26 Rthlr. 45 Schilling.
zu Dank bezahlt
Nkalden, den 26 April Anno 1796 Jochen Gesse Zimmermeister
Anno 1796
Auf Befehl des Herrn Bürgermeister an den Schieshause
3 Luchten Fensterbeschlag gemach a Lucht 1 Rthlr. 16 Schilling zusammen 4
Rthlr., dazu 24 Windeisern gemacht a Stück 2 Schilling - 1 Rthlr., an die Tür
ein Schloss gemacht 1 Rthlr., zwei schup Riegel gemacht a Stück 8 Schilling -
16 Sch., für Nagel aus gelegt 9 Sch., Summa: 6 Rthlr. 25 Sch.
zu Dank bezahlt
Neukalen, den 30 Mai 1796 Christian Ehmler
Auf Befehl
des Herrn Bürgermeister Bischoff habe an den Neu erbauten Schützen Hause
folgende Glaser Arbeit gemacht:
12 Neue Fenster a Stück 28 Schilling 7 Rthlr.
Summa 7 Rthlr.
zu allen Dank bezahlt
Nienkalen, de 4 Juli 1796
Johan Rost
Für 1800 Fuß Eichen Bauholz zum Schützen Hause, sind
mir mit Inbegriff des Fuhrlohns A Fuß 2 Schilling mithin Fünf und Siebzig
Rthlr. N 2/3 von dem Bürgermeister Bischoff bar bezahlt worden, welches
hierdurch Quitirend bescheinigt wird.
Nkalden, den 2 Oktober 1796.
Andres Heinck
Für 2500 Mauerstein 2400 Dachstein und 70 Holffter
zum Schieshause sind bezahlt 27 Rthlr. 46 Schilling
B. Bremer
1797
Schützenkönig
1797 wurde Johann Burmeister (Bäcker)
1799
Schützenkönig
am 13.6.1799 wurde Jacob Clasen (Schmied)
1800
Schützenkönig
1800 wurde Jacob Clasen (Schmied)