1751

 

 

Christian Ludewig pp.

Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gdstem Befehl, daß die, Bey dem, den dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten diesjährigen Scheiben – Schießen uns zustehende Vorschüsse, du an dem bestimmten tage verrichten, auch sonst alles, was Unser hoher Landes – Herrl: Respekt erfordert, gebührend wahrnehmen, und demnächst an uns davon unthst referieren sollt.

An dem p. Rostock den 12 Juny 1751.

An den Amtmann Souhr zu Nienkahlen.“

 

Daraufhin berichtete Amtmann Souhr, daß das Scheibenschießen der Schützenzunft am 12.7.1751 stattfand und der Ratmann Constantin  Sassenhagen als König hervorging.

 

Schützenkönig am 12.7.1751 wurde Constantin Sassenhagen (Ratmann)

 

 

1752

 

 

„C. L.

Ehrsamer p. Wir haben der dortigen Schützen – Zunft das diesjährige Scheiben – Schießen in Gnaden Concediret, committiren dir hiermit in gnädigstem Befehl, die uns dabei zustehende Vorschüsse, an dem dazu bestimmten Tage zu übernehmen, auch sonst alles, was Unser hoher Landes – Herrlicher Respekt erfordert, gebührend zu beobachten, und demnächst davon  unterthänigst zu berichten.

An dem p. Schwerin den 17.Maji 1752.

An dem Amtmann Souhr zu Nienkahlen.

 

An Herzogl. Regierung zu Rostock den 22.Juny 1752

Ew. Herzogl. Durchl. An mich unterm 17ten vorigen Monats erlassenen höchsten Befehl, um bei dem der hiesigen Schützen Zunft in diesem Jahre gdst concedirten Scheiben Schiessen, die Ew. Herzogl. Durchl. Dabei zustehende Vorschüsse zu übernehmen, auch sonst alles was höchst der hoher Landes Herrl. Respekt  erfordert gebührend zu beobachten, habe nach Möglichkeit die unterthgste Folge geleistet. Da es nun sich gefüget, daß Ew. Herzogl. Durchl. Durch den von mir gethanen nächsten Schuß den König Gewinn erlanget, So muss darüber der höchste Verhaltungs Befehle mir ferner ausbitten. Denn da es sonsten allhier gewöhnlich, daß wann ein oder anders Glied der Zunft König wird, demselben aus Ew. Herzol. Durchl. Steuer – Cassa 16 Rthlr. Gezahlt werden. Wovon er die Hälfte als 8 Rthlr. Für sich behält, die andere Hälfte aber von der Zunft verschmauset wird, So wird es nunmehr von Ew.Herzogl. Durchl. Gnade und höchstem Befehl dependiren, Wie viel höchstdieselbe zur Rekreation der Schützenzunft auszuwerfen geruhen wollen, und woher es genommen werden soll, bis dahin ich denn die Schützen Zunft vertröste, in Hoffnung, daß Ew. Herzogl. Durchl. Mir darüber die höchste Resolution erteilen werden,  indem ich Bedenken getragen darin etwas privative zu thun, indessen ich dabei nicht allein alles dasjenige was Ew. Herzogl. Durchl. Höchster Respekt erfordert, sondern auch die Bewirtung der Zunft so wohl bei meiner Abholung zum Schießhauses, als auch bei meiner Nachhausebringung qua König und am folgenden Tage, da die Zunft mich wieder holen und einfolgen lassen, und dabei in Consideration Ew. Herzogl. Durchl. höchsten Person mir alle mögl. Monneurs erwiesen, ordentl. Zu beobachten bemühet gewesen. Und wann dann bei dem König Schuß der Gewinn einer Zinnernen Kanne verknüpfet ist, So nehme mir die Freiheit solche hierbei unterthgst einzusenden, mich übrigens der höchsten Gnade und Hulde empfehlend, und in tiefster Devotion beharrend.                                                Souhr“

 

Am 15.7.1752 teilte der Herzog dem Amtmann Souhr mit, daß er die üblichen Königschussgelder in Höhe von 15 Rthlr. 16 Schilling ausgezahlt bekommen soll, „mit dem gnädigsten Anfügen, daß dir die weitere Disposition sothaner Gelder, zur Ergötzlichkeit der dortigen Schützen – Zunft, in Gnaden überlassen seien solle“.

 

 

1753

 

 

„C. L.

Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gdgstem Befehl: Die Uns, bei dem der dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten diesjährigen Scheiben – Schiessen zustehende Vorschüsse zu übernehmen, auch sonst alles, was Unser Landesherrlicher Respekt erfordert, gebührend zu beobachten und demnächst davon untgst zu berichten.

An dem p. Schwerin den 23. May 1753.

An den Amtmann Souhr zu Nienkalden.“

 

Daraufhin machte Souhr die Anzeige, „daß Ew. Herzogl. Durchl. durch die von mir gethanen Schüsse, nicht allein durch den ersten das Königs Gewinn, welches in einer zinnern Kanne bestehet, erhalten, sondern auch durch den andern Schuß, das beste Gewinn, neml. Eine zinnerne Schale, erlanget.“

Laut Schreiben des Herzogs vom 25.7.1753 sollte Souhr die Gewinne zum Andenken behalten. Außerdem erhielt er für die Kosten 16 Rthlr. aus der Amtskasse zugebilligt.

 

Schützenkönig 1753 wurde Philipp Gottfried Souhr (Amtmann)

 

 

1754

 

 

„An den Amtmann Souhr zu Nienkalden

Ehrsamer p. Wir committiren dir hierdurch in gnädigstem Befehl: die Uns zustehende Vorschüsse Bey dem diesjährigen der dortigen Schützen – Zunft gnädigst concedirte Scheiben – Schießen in Unserm Nahmen zu verrichten, und was Unser Landes – Herrlicher Respekt dabei erfordert, gehörig zu beobachten, auch, wie solches geschehen, unterthänigst zu berichten. Wobei wir dir unverhalten, daß wir nach Unserer hiebey in originali  et Copia angeschlossener Verordnung, dir zur Bewirtung der Deputierten der Schützen – Zunft mit Wein und Zweibach 5 Rthlr. Bewilliget haben, welche dir aus dortigem Steür aerario ausgezahlet werden sollen.

Wonach p. Schwerin den 31. May 1754.“

 

1754 wurde der Stadtrichter Friedrich Bischoff Schützenkönig

 

 

1755

 

 

Ehrsamer p. Wir committiren dir hiermit in gnädigstem Befehl: bei dem, der dortigen Schützen – Zunft in Gnaden concedirten diesjährigen Scheiben – Schießen, die uns Zustehende Vorschüsse zu übernehmen auch sonst alles, was Unser hoher Landes – Herrliche Respekt erfordert, gebührend zu beobachten und demnächst davon unterthänigst zu berichten; Gestalt wir dir von Unseren Steür – Gefällen zur Bewirtung der Zunft – Deputierten eines für alles 5 Rthlr. Ausgeworfen und desfalls die in origine et Copia, respective zur Insinuation und Nachricht hiebeykommende Verordnung an Unsern dasigen Steür – Einnehmer erlassen haben.

Wonach p. Schwerin den 21. May 1755. An den Amtmann Souhr zu Neuenkalden.“

 

Schützenkönig 1755 wurde der Krämer Jacob Drews

 

 

1758

 

 

„Friedrich pp.
Ehrsamer p. Als dortige Toten Beliebung um das Schützen – Könige Geld laut Copeyl. Einschlusses unterthnst angesucht; So befehlen wir dir gdst, daß du dich darüber zur weitern Verfügung unterthnst vernehmen lassen sollest.
p. Wonach p. Datum p. Suerin den 16ten November Anno 1758
An den Steuer – Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.“

 

 

1761

 

 

„Ehrsamer, lieber getreuer. Dortige Schützen – Zunft bittet in dem Copeyl. Einschluss um die diesjährige Schützen – Königs – Gelder. Wir befehlen dir darauf gdst, daß du Supplicantibus 16 Rthlr. Gegen Quittung auszahlen, und den Abgang damit, auch mit dieser Verordnung belegen sollest.

Wonach p. Datum p. Suerin den 12ten Nov: 1761.

An den StEinnehmer Bischoff zu Mecklenburg.“

 

 

1765

 

 

„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit aufgegeben: Die diesjährigen Königsschuss Gelder, der dortigen Schützen Zunft mit 14 Rthlr. gegen Quittung auszuzahlen.

Güstrow den 18ten September 1765.                                      Hz. z. St. P. u St. C. L. v. R.

An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”

 

 

1768

 

 

„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit aufgegeben: Der dortigen Schützen – Zunft die gewöhnlichen Königs – Schussgelder für dieses Jahr, gegen Quittung auszuzahlen.

Güstrow den 10ten Juny 1768.                                                 H. z. St. P. u. St. C. L. v. R.

An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”

 

 

1769

 

 

„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit aufgegeben: die diesjährige Königschuss Gelder welche 14 Rthlr. in Meckl. Valeur betragen, an die Ältesten der Schützen Zunft gegen Quittung auszuzahlen.

Güstrow den 20. Juny 1769.                                                     H. z. St. P. u St. C. L. v. R.       

An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Neuenkalden.”

 

 

1770

 

„Es wird dem Steuer Einnehmer Bischoff hiermit aufgegeben: der dortigen Schützen Zunft die diesjährigen Königs Schuß Gelder welche nach Meckl. val. 14 Rthlr. Betragen, gegen Quittung auszuzahlen.

Güstrow den 4. July 1770.                                                        H. z. St. P. u St. C. L. v. R.

An dem Steuer Einnehmer Bischoff zu Nienkalden.”

 

 

1781

 

 

Schützenkönig 1781 wurde Johann Weidenrauch (Tischler)

 

 

1784

 

 

Schützenkönig 1784 wurde Johann Burmeister (Bäcker)

 

 

1785

 

 

„Den 25 Juny 1784 ist in Gegenwart der gesamten Gilde die Rechnung Ravidiret und befunden das die Gilde schuldig bleibt 6 Rthlr. 46 Schilling 6 Pfennig König – Schuß – Gelder sind, da in diesem Jahr nicht geschossen worden, von der Accise bezahlt mit 14 Rthlr. schwer Geld sind

 

 

1786

 

 

Schützenkönig 1786 wurde Jacob Zarpentien

1787

 

 

Schützenkönig 1787 wurde Jacob Zarpentien

 

 

1788

 

 

Privilegium der Schützenzunft vom 31.3.1788

 

1788 erhielt die Neukalener Schützenzunft ein Privilegium, welches bis zuletzt gültig war. Folgendes Schreiben des Herzogs Friedrich Franz war an die  „lieben Getreuen Ältesten und Mitgenossen der Schützen – Zunft gerichtet:

 

„Liebe Getreue. Wir befehlen euch hiermit gnädigst:

Euer Zunft – Privilegium binnen Ordnungsfrist zur  Landesherrlichen Bestätigung originaliter unterthänigst einzureichen. An dem geschehe Unser gnädigster Wille und Meynung.

Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 17ten Januar 1788.“

 

Am 31.3.1788 wurde das Privilegium der Neukalener Schützenzunft bestätigt:

 

„Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr pp.

Urkunden und Bekennen hiermit für uns Unsere Successores, regierende Herzoge zu Mecklenburg und sonst männiglich: Als uns Unsere liebe getreue Alterleute und sämtliche Genossen der Schützen – Zunft in Unserer Stadt Nienkalden Supplicando unterthänigst angelanget. Wir, als itzt regierender Landes – Fürst und Herr, geruheten, über die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Oncles, Herzogs Friederich zu Mecklenburg Gnaden erteilte Schützen – Zunft – Ordnung, de dato Schwerin  den 23 Oct. 1788 gnädigst zu confirmiren. Daß wir demnach derselben unterthänigsten Gesuch in Gnaden gewillfahret, und also die Uns originaliter exhibierte, hiebeigeheftete Schützen – Zunft – Ordnung confirmiret und bestätiget haben.

Confirmiren und bestätigen demnach diese itzt gedachte Schützen – Zunft – Ordnung, aus landesherrlicher höchsten Macht und Gewalt, Kraft dieses wissend und wolbedächtlich, jedoch auch nach Maßgabe der jüngsten unterm 18ten Januar 1776 erlassenen Generalen Patent – Verordnung wegen des Königschiessens; Wobei wir übrigens uns der Uns zustehenden Vorschüsse einstweilen begeben, und darneben uns und hochgedachten Unseren Successoribus ausdrücklich vorbehalten haben wollen, diese gnädigst Bestätigte Zunft – Ordnung, nach Befinden der Zeit und Umstände, eigenen Gefallens, zu ändern, zu verbessern, zu mindern und zu vermehren, auch wohl ganz wieder aufzuheben.

Gebieten und befehlen darauf Unsern Beamten, auch Bürgermeistern, Gericht und Rath zu Nienkalden hiermit gnädigst; Daß sie obgedachte Schützen – Zunft bei dieser confirmirten Zunft – Ordnung, bis an uns, jedoch mit Beobachtung der obangezogenen allgemeinem Patent – Verordnung, gebührend schützen und vertreten sollen. An dem beschiehet Unser gnädigster Wille und Meinung. Urkundlich unter Unserm Insiegel.

Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 31ten März 1788.

 

Ad Mandatum Serenissimi proprium Herzogl. Mecklenburgische zur Regierung verordneter Präsident Geheime und Rähte.

                                                                                 H. v. Dewitz

 

Wir Friedrich von Gottes Gnaden

Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr pp.

Urkunden und bekennen hiemit für uns und Unsere Successores, regierende Herzoge zu Mecklenburg und sonst männiglichen; Als Uns Unsere liebe Getreue Schützen – Zunft – Genossen zu Nienkalden supplicando unterthänigst angelanget, Wir geruheten über die von denselben unterthänigst eingereichte Zunft – Ordnungs- – Artikel Unsere gnädigste Confirmation zu erteilen; Daß wir demnach derselben unterthänigsten Petito in Gnaden deferiret und also die Uns ehrerbietigst exhibierte Schützen – Zunft – Ordnung, wie solche in folgenden vierzehn Artikeln von Wort zu Wort lautet, Landes – Herrlich genehmiget haben.

 

1. Fürs erste soll der jedesmalige Magistrat, jedoch nicht absolut, sondern nach seinem Willen, auch der jedesmalige Stadtrichter, und zwar eben also, dieser mag zugleich eine Stelle in dem Rath haben oder nicht, Zunft – Genossen seyn, ohne aber dafür das Geringste gleich andern bei der Reception erlegen zu dürfen.

 

2. Soll in diese Zunft ein jeder anderer, er sei in – oder außer der Stadt, wenn es Magistratus für gut befindet, welchem es jeden noch bloß überlassen bleibt, aufgenommen werden.

 

3. Ein jeder der darin aufgenommen zu werden verlanget, bezahlet zur Zeit einen Rthlr.8 Schilling N 2/3 tel deren Vermehrung und Verringerung aber nach Beschaffenheit der Umstände vorbehalten bleibt.

 

4. Eine jede Zusammenberufung der Zunft geschieht auf Ermessen und Veranstaltung des Magistrats und zwar des Worthabenden Bürgermeisters.

 

5. Alles was bey Zusammenkünften der Zunft auch selbst bey dem Königs – Schuß verzehret wird, muss von den Genossen derselben selbst bezahlet werden, wo es nicht a Magistrato gut gehalten wird, daß solche ex casse der Zunft genommen werde, und von diesem Zuschuss sind auch die im § 1 genannte Personen nicht eximiret.

 

6. Wenn etwa Serenissimus hin wiederum geruhen sollten, einen Commissarium zu ernennen, der in höchst Ihro Namen die Schüsse verrichtete; So ist dieser nicht nur stets der erste, sondern er schießet auch mit einer gezogenen Büchse.

 

7. Bis dahin aber schießen zuerst die Bürgermeister, dann der Stadtrichter und dann die übrigen des Rats, und hier nächst folgen nach ihrer Anciennetät die beiden etwanigen Ältesten der Zunft und übrigen Offizier, darnach aber die übrigen Zunft – Genossen nach der Ordnung ihrer Reception. Ein jeder schieße dreimal und alle mit glatten Büchsen.

 

8. Der jedesmalige König bekömmt aus der Licent vierzehn Rthlr. Und ist das Jahr hindurch von allen ordinairen Stadt – Ausgaben befreyet.

 

9. Alle Bürger in der Stadt werden auch, gegen eine billige Bezahlung von dieser Zunft zur Erde getragen, außer daß dem Schuster – Amte frei stehet, ihre würcklichen Amts – Genossen, aber keine andere, Selbst zu tragen. Zu dem Ende müssen.

 

10. Alle diese Zunft – Genossen das Tragen der Leiche umgehen lassen. Jedoch sind alle in dem § 1 genannte Personen so wohl, als die sonstigen Ältesten und Offizier der Zunft von den Tragen der Leiche eximiret, diejenigen aber, so das Tragen verrichten, haben auch dafür aus der Zunft bisweilen eine Ergötzlichkeit zu erwarten.

 

11. Diese Zunft – Genossen insgesamt aber werden auch bei ihrem Absterben unentgeltlich aus der Zunft zur Erde getragen, und dieses erstrecket sich auch auf alle Toten, so ein Zunft – Genosse, solange er ein solcher ist, in seiner Familie hat.

 

12. Dahingegen müssen auch die Zunft – Genossen alle Toten, so von ihnen getragen werden, nach Möglichkeit zur Erde begleiten.

 

13. Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Zunft wird von dem Worthabenden Bürgermeister, oder wem es Magistratus sonst auftragen will, gegen ein jährliches billiges, jedoch der Arbeit angemessenes Honorarium geführet, und alle Jahr an dem Tage nach dem König – Schuß abgelegt.

 

14. Wenn Leichen aus der Zunft getragen werden sollen; So wird dieses so wohl dem Worthabenden Bürgermeister, oder dem sonstigen Rechnungs – Führer der Zunft, als auch wie viel Träger verlanget werden, angezeigt. Als dann läßet dieser durch den Rathe – Diener die Träger an welchen die Reihe ist, dazu ansagen. Wann aber auch andere Zusammenkünfte der Zunft a Magistrato veranstaltet werden, so muss dieses gleichfalls der Raths – Diener verrichten, und für alle diese Bemühung bekömmt derselbe jährlich Einen Rthlr. N 2/3 tel aus der Zunft.

Confirmiren und bestätigen demnach vorstehende Zunft – Ordnung aus Landes Herrlicher höchsten Macht und Gewalt, wissend und wolbedächtlich, jedoch nicht anders, als nach Maaßgabe Unsrer jüngsten unterm 18ten Januar 1776 erlassenen Generalen Patent – Verordnung wegen des Königs – Schießens; Wobei wir übrigens aber uns und hochgedachten Unsern Successoribus ausdrücklich vorbehalten haben wollen, diese Zunft – Ordnung, nach Befinden der Zeit und Umstände zu ändern, zu mindern und zu vermehren, auch wohl ganz wieder aufzuheben.

Befehlen darauf Unsern Beamten, auch Bürgermeistern, Gericht und Rath zu Nienkalden hiemit gnädigst ernstlich: daß sie obgedachte Schützen – Zunft bey diesen Zunft – Ordnungs – Artikeln, jedoch mit Beobachtung Unserer obangezogenen allgemeinen Patent –Verordnung, bis an Uns wider männliches Eintrag und Behinderung gebührend schützen und handhaben sollen. An dem geschehe Unser gnädigster Wille und Meynung.

Urkundlich unter Unserm Insiegel

Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 23ten Oktober 1776.

Ad Mandatum Serenissimi proprium Herzogl. Mecklenburgische zur Regierung verordnete

Präsident, Geheime – und Rähte.

              A G V Bassewitz”

 

 

Zur Zeit des 7jährigen Krieges und auch danach war die Abhaltung des Königsschusses durch den Herzog verboten worden. Durch die Patent – Verordnung des Herzogs Friedrich von 1776 wurde dieses Fest wieder gestattet, jedoch mit einigen Einschränkungen. Was den Landesherrn dazu bewogen hatte, das Fest aufzuheben, geht aus der genannten Patent – Verordnung hervor, in der es heißt: „Damit aber das gewöhnlich vorhergehende Probe – oder Scheibenschießen nicht viele Wochen hindurch ein Anlaß zum Müßiggang und zur Vernach –lässigung der Arbeit werde, als auch bei dem öffentlichen eigentlichen König – Schießen aller Missbrauch und sündliche Unordnung desto leichter zu verhüten stehen möge ...“ Diese Privilegium vom Jahre 1776 für alle Schützenzünfte in Mecklenburg enthielt manche Einschränkungen, z.B. durfte die ganze Gesellschaft nur aus Mannspersonen bestehen, und das Tanzen sollte unterbleiben. „Das eigentliche Schmausen“ wurde gänzlich verboten. Kurz, es geht aus diesem Privilegio deutlich hervor, daß die Schmauserei, Völlerei, Schlägerei usw. wohl oft überhand genommen und eine solidere Feier des alten Festes zu begründen erstrebt wurde. Die Königschussfeier sollte ab 1776 unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Rates stehen, die mit Hilfe der Älterleute alle Unordnung verhindern sollten. Der feierliche Einmarsch nach dem Schießen war am ersten Tag erlaubt. Die Übungen zum Schießen sind auf zwei Tage der vorhergehenden Woche beschränkt. Der Magistrat hatte nun das Recht, aus drei ihm präsentierten Zunftmitgliedern einen Ältermann auf Lebenszeit zu bestimmen aber auch völlig neue Vorschläge verlangen. Die langjährige Tätigkeit der Ältesten gewährleistete nun eine günstige Weiterentwicklung der Zunft.

 

„ Friedrich Franz von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg pp.

Liebe Getreue! Wir befehlen euch hiemit gnädigst:

Die Bestätigung eurer originaliter einzusendenden Zunft – Artikel, binnen Ordnungs – Frist, unterthänigst nachzusuchen. An dem geschehe Unser gnädigster Wille und Meinung.

Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 3ten Jul: 1788.

                                                                                                    H v Dewitz

 

Durchl.

Wann Ew. Herzogl. Durchl. huldest geruhet haben, der Toten – Beliebung unterm 3. vor. Mon. Zu befehlen, die Bestätigung der Zunft – Artikel unterthänigst nachzusuchen; so werden höchstdieselben diese devoteste Anzeige in Gnaden bemerken. Wegen der Kleine des Orts existieret hier keine besondere Toten – Beliebung, sondern die Schützen – Zunft und Toten – Beliebung machen eine Gesellschaft aus. Die Artikel der Schützen – Zunft und der Toten – Beliebung sind combiniret und diese sind von Ew. Herzogl. Durchl. schon vorlängst landesherrlich gnädigst bestätiget worden. Wir erstreben in der tiefsten Ehrfurcht. 

                                                                        Ew. Herzogl. Durchl.

                                                                             unterthänigste

Nkalden den 1 August 1788                        Bürgermeister und Rath

 

Friedrich Franz von Gottes Gnaden

Herzog zu Mecklenburg pp.

Ehrsame, liebe Getreue. Nach Verlesung eurer Anzeige und Erklärung vom isten d: M: werdet ihr hierdurch angewiesen, das unterm 4ten Oktober 1757 landesherrlich verliehene und bestätigte besondere Privilegium über gewisse Toten – Zunft –Artikel, zur Cassirung desselben binnen vierzehn Tagen originaliter zurück zu liefern. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung.

Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 7ten Aug. 1788.

                                                                                                                 H v Dewitz

 

An die H. herzogl. Regierung Durchl.

Ew. Herzogl. Durchl. haben unterm 7 Aug. d. J. gdst zu befehlen geruhet: das unterm 4 Oktober 1757 Landesherrlich verliehene und bestätigte besondere Privilegium über gewisse Toten – Zunft – Artikel zur Cassirung unthgst einzureichen. Aller angewandten Mühe ungeachtet ist aber hievon nichts aufzufinden, bloß wird so viel sehr wahrscheinlich, daß solche schon bei der am 23 Oktober 1776 geschehenen vorletzten höchsten Bestätigung der Schützen – Zunft – Privilegii unterthänigst geschehen sei. Wir bitten deshalb devotest, die zur Ablieferung dieser Sache huldreichst genug seyn zu lassen und zu erstreben ehrfurchtsvoll.

                                                                        Ew. Herzogl. Durchl.

                                                                        unterthänigste

Nkalden den 15 Sept. 1788                         Bürgermeister und Rath

 

Friedrich Franz von Gottes Gnaden

Herzog zu Mecklenburg pp.

Wohlgelahrter auch Ehrsame, liebe Getreue!

Da ihr Unsere Verordnung vom 7ten v. M. wegen Einsendung der dortigen Toten – Zunft – Artikel schuldigst noch befolgt habet; So wurdet ihr hierdurch erinnert, solche, bei Zehn Rthlr. Strafe annoch binnen 14 Tagen zu Unserer Regierung zurück zu liefern. An dem geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung.

Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 3ten September 1788.                          H v Dewitz.“

 

Das gewünschte Dokument blieb jedoch unauffindbar.

 

Schützenkönig 1788 wurde Christoff Hinrich Burmeister

 

 

1789

 

 

Über den Königsschuss als Höhepunkt des Zunftlebens schrieb Carl Voß in seinen Aufzeichnungen:

 

„Ob nun jenes Vogel – oder Scheibenschießen ursprünglich den Zweck gehabt haben mag, sich in den Waffen zu üben zu dem Zweck der eventuellen Landesverteidigung, wollen wir dahin gestellt sein lassen. Es kann wohl als sicher angenommen werden, daß es vielmehr auch zur Belustigung dienen sollte, weil nach dem Privileg auch Frauen und Kinder „um 10 Jahr herum“ an demselben teilnehmen durften. (1) So wurde das Scheibenschießen im Laufe der Jahrhunderte zu einem allgemeinen Volksfest, allein mit dem Zwecke, sich zu vergnügen.

Von Interesse dürfte es sein zu erfahren, wie nun das Scheibenschießen vor 200 – 300 Jahren gefeiert wurde. Wir dürfen uns diese Feste möglichst einfach, so einfach wie wir es uns kaum vorzustellen vermögen, ohne jeglichen Pomp denken. Die Schützenbrüder hatten weder eine Uniform, noch hatte jeder ein Gewehr. Auch, daß die Schützen sich in der Stadt sammelten und dann in Reih und Glied nach dem Schießplatze marschierten, wird erst 1776 in den Privilegien erwähnt, während alle früheren Urkunden hiervon nichts erwähnen. In einer Randbemerkung heißt es: Beim Ein - und Ausmarsch soll nicht geschossen werden, bei 8 Schilling Strafe. Jedenfalls aber erregte ein solcher Aus – und Aufmarsch weniger Aufsehen; als es bei unseren jetzigen Schützenfesten der Fall war. Denn einmal war die Zahl der Schützen nur klein. So wurde im Jahre 1702 nur von 43 Schützen nach der Scheibe geschossen. Auch fehlte es wohl oft an der nötigen Anzahl der Musiker.

(1) Welches Privileg gemeint ist, bleibt unklar.

Wir dürfen uns unter den Schützenfesten zu Anfang des 18.Jahrhunderts durchaus kein allgemeines Volksfest vorstellen, an welchem jeder aus der Stadt und vom Lande lebendigen Anteil nahm. Es scheint vielmehr so, als ob die Schützen bei ihren Festen eine geschlossene Gesellschaft bildeten, daß sie ganz unter sich blieben und niemandem die Teilnahme an ihren Feste gestatteten. So einfach wie in damaliger Zeit die Schützenbrüder selber, war auch der Platz, auf welchem nach der Scheibe geschossen wurde.“

 

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts fanden die Schützenfeste auf einem noch heute kenntlichen Platz am Warsower Weg, umgeben von schönen alten Linden, statt. Hier befand sich auch ein Schießhaus der Schützenzunft, welches 1756 zum erstenmal erwähnt wird. Mehrere Flurnamen weisen noch heute auf diesen besonderen Ort hin: „Alter Schützenplatz“, „Beim alten Scheibenpost“ und „Scheithus“.

Hier wurde in alter Zeit das Neukalener Scheibenschießen abgehalten. Die alten Linden, welche heute noch der heutigen Generation ihren Schatten spenden, sind um die Jahrhundertwende, etwa 1800, von der Schützenzunft angepflanzt. Gleichfalls die Spitzpappelreihe, welche sich bis zum heutigen Kirchhofsteig hinzog. Dort hat auch das erste Schützenhaus gestanden. Dieses war aber so einfach. Es enthielt außer einer Stube zwei Kammern, einer Küche, einer Schießkammer noch eine größere Stube, wo in der Hauptsache Bier, Kümmel und sonstige Erfrischungen feilgehalten wurden.

Eine schwer zu beantwortende Frage ist es in der Tat, wie eigentlich die Zeit hingebracht wurde und wie die Frauen sich vergnügten. Es findet sich in den Akten hierüber nicht die geringste Andeutung, und es ist schwer zu denken, wie ein ganzer Tag auf einem so engen Raum, vielfach noch ohne Musik, vergnüglich hinzubringen war. Die Männer fanden schon eher ihr Vergnügen: nicht allein im Schießen, sondern auch im Zechen. Ein Sackpfeifer machte auch wohl die nötige Musik dazu. Nahte die Mittagszeit heran, so brachten die Frauen im Henkeltopf das Mittagessen, welches im Liegen auf dem grünen Rasen mit bestem Appetit verzehrt wurde.

 

Die ersten drei Schüsse hatte der Herzog, welcher sie durch seinen Amtmann, später durch den Bürgermeister, abgeben ließ. Schützenkönig wurde, wer auf die Königsscheibe am 1. Königschusstage den besten Schuß abgab. Als Zeichen seiner Würde trug der Schützenkönig die Königskette und den Königsumhang, einer doppelten Schärpe aus blauer Atlasseide. An dieser Schärpe waren versilberte Orden angehaftet, auf denen der Name des jeweiligen Schützenkönigs eingraviert war. Alljährlich kam ein Orden dazu. Glücklicherweise ist noch eine große Anzahl dieser Königsschussorden erhalten geblieben. Diese wertvollen kunsthistorischen Erinnerungsstücke an die Vergangenheit befinden sich heute im Besitz der Familie Dieter Schmidt, Salemer Weg 12.

 

Über einige Regeln der „Schützen – und Totenzunft“, wie diese Gemeinschaft stets im Mecklenburgischen Staatskalender aufgeführt wird, schrieb Carl Voß in seinen leider nicht immer belegbaren Aufzeichnungen:

„So war jedes Mitglied der Zunft verpflichtet, jedem Gildebruder samt dessen Frau, Kind oder Anverwandten, d.h. der im Hause eines Schützenbruders starb, zu folgen, d.h. demselben das letzte Geleite zu geben. Ein Gildebruder, der sich dieser Pflicht entzog, war zur Erlegung von 4 Schilling, desgleichen eine Frau zur Zahlung von 2 Schilling verbunden. Bei Pestzeiten aber, dafür uns der liebe Gott bewahren möge, soll eine Mannsperson, so der Leiche nicht nachfolgte oder sich des Leichentragens weigerte, der Gilde 8 Schilling und eine Frauensperson, so der Leiche nicht folgte, 4 Schilling zu geben verfallen sein. Es stehet auch den Witwen das Recht zu, nach dem Tode ihres Mannes, Mitglieder der Zunft zu bleiben. Der Hauptzweck dieser Schützen – und Leichenträgerzunft war doch wohl das Gemeinnützige.

Ferner heißt es in dem alten Privilegium: Wir haben den herzogl. Beamten uns und alle unseren folgenden Succesores verpflichtet, daß der jeweilige Schützenkönig während eines ganzen Jahres, von einem Pfingsten bis zum anderen, von allen Geldsammlungen, so im Städtlein für fallen könnten, soll gänzlich entfreiet und verschont bleiben. Außerdem erhält der jeweilige Schützenkönig aus der herzogl. Steuerkasse den Betrag von 16 Taler N 2/3. Diesen Rechten und Vorteilen gegenüber legte das Privileg dem Könige die Pflicht auf, die ganze Schützenbrüderschaft am bewussten Tage zu bewirten. Gesetzlich war der König verpflichtet, den Zunftgenossen eine Tonne Bier, sowie einen guten Schinken, Speck und Brot zu geben. Ein Mehreres und Besseres zu geben, stand jedem frei. Einfach, aber wohl nicht eben sehr mäßig, jedoch ruhig und friedlich, ging es bei solchem Essen und Trinken her.

Die Gildemeister waren verpflichtet darauf zu achten, daß während des Gelages kein Schützenbruder mit einer scharfen Wehre erscheint, ihm dieselbe abzunehmen, somit kein Unglück geschehen möge.

Auch sollen die Schaffers darauf acht geben, daß niemand Mutwilligerweise einen Drunk – Becher mit Bier oder Wein umstoßen oder mutwilligerweise zerbrechen würde; Derselbe soll das Trinkgeschirr wiederum zu verfertigen oder zu bezahlen schuldig sein. Zum letzten soll auch ein jeglicher Schützenbruder samt den Seinen auf den Abend um 10 Uhr, wenn die Schaffers aufgeklopfet, sich nach seiner Behausung verfügen und des folgenden Tages, so noch Bier vorhanden, um 11 Uhr zu Mittag sich in die Versammlung der Schützenbrüderschaft verfügen und seine Stelle, wo er vorigen Tages gesessen, wiederum bekleiden.“

 

 

1790

 

 

Schützenkönig 1790 wurde Johann Prillwitz (Oberförster)

 

 

1791

 

 

Schützenkönig 1791 wurde J. H. Clasen

 

 

1792

 

 

Wenn es etwas beschwerlich zu werden scheinet, lautere glatte Büchsen beim Scheiben – Schuß zu bekommen, so bin ich es zufrieden, das ein jeniger ein Gewehr nähme, so gut er es wolle und wer hiermit mit mir stimmet, kann seinen Namen, zur mit einmaliger Unterdrückung aller Uneinigkeit, schreiben.

Nkalden, den 30.Mai 1792

JC Bischoff, C. Wege, B. Bremer, Jochim Schröder, J. Clasen, Fr. Chr. Plötz, Johan Burmeister, Heinck, Johann Rost, Martin Sontag, J. Zaffie, Gabriel Schmidt, Friederich Schmidt, Johann Jacob Bentz, Hinrich Tesman, Friedrich Kasch, Jacob Zarpentien, Johann Jochim Zarpentien, Jacob Schmidt, Otto Ahrenß, Johan Beüthin, Johan Lückstädt, Johann Koch

 

Schützenkönig 1792 wurde Johann Weidenbach (Tischler)

 

 

1794

 

 

Schützenkönig 1794 wurde Jacob Clasen (Schmied)

 

 

1795

 

 

Da das alte Schützenhaus im Siebenjährigen Krieg zerstört wurde, plante die Schützenzunft den Bau eines neuen und bat bei der Landesregierung um Unterstützung:

„Durchl.

Auch das hierselbst gewesene kleine Schützen Haus gehöret unter den Verwüstungen des Siebenjährigen Krieges. Bis jetzt haben wir unter einem elenden Zelt geschossen und zu einem neuen Schützen Hause gespart. Endlich getrauen wir uns den Anfang zu Erbauung eines neuen machen zu können. Jedoch reichen unsere Ersparungen dazu noch nicht ganz und wir müssen ohne Hilfe unseren Wunsch noch weiter hinaus setzen. Wir wagen es daher in fester Zuversicht nicht enthöret zu werden, Ew. Herzogl. Durchlaucht unterthänigst zu bitten, höchstdieselben wollen huldreichst geruhen, uns zur Erbauung solchen Schützen Hauses nur 2000 Fuß Eichen Holz, das nur alles kurz und wovon das längste nur 24 Fuß sein darf und wovon wir den Verschlag an den Oberförster Grohmann hierselbst alsdann abgeben wollen und 30 Rthlr. bar Geld in Gnaden zu schenken.

Wir erstreben in Hoffnung einer gnädigen Erhörung.     Ew. Herzogl. Durchlaucht    

                                                                                                 unterthänigste

Nkald. den 3 September 1795                                   sämtliche Schützenzunft Genossen.

 

Friedrich Franz von Gottes Gnaden

Herzog zu Mecklenburg pp.

Liebe Getreue! Eurem Gesuche, um Unterstützung zum Bau eines neuen Schützen – Hauses, kann nicht gewillfahret werden. Wonach ihr euch zu richten.

Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 16ten September 1795.“

 

Man ließ sich von dieser Absage jedoch nicht abschrecken und verfasste erneut einen Brief an den Herzog:

„Durchl. Sich schmeichelnd, daß Ew. Herzogl. Durchl. unsere ehrerbietigste Bitte in Gnaden erhören möchten, sind wir von der hiesigen Schützen – Zunft dringend ersuchet worden, deren Submisseste Bitte, um eine kleine Unterstützung zur Erbauung eines Schützen Hauses, unterthänigst zu wiederholen. Ew. Herzogl.Durchl. bekannte Hulde lässt uns gnädige Verzeihung hoffen, wenn wir daher in Ehrfurcht bitten, daß höchstdieselben huldreichst geruhen wollten, der Schützen Zunft zu jenem Behuef nur 1000 Fuß Eichen Holz zu schenken. Wir ersterben in der tiefsten Verehrung           Ew. Herzogl. Durchl.

                                                                                               unterthänigste

                                                                                         Bürgermeister und Rath

Nkalden, den 8 Oktober 1795                                                   hierselbst

 

Friedrich Franz von Gottes Gnaden

Herzog zu Mecklenburg pp.

Wohlgelahrter, Ehrsame, liebe Getreue. Wir erteilen euch, auf unterthänigste Vorstellung und Bitte vom 8ten d. M., im Betreff einer Unterstützung für die dortige Schützen – Zunft zum bau eines neuen Schützenhauses, hiermit gnädigst zur Antwort: Daß auch diesem Gesuche nicht zu willfahren stehe. Wonach ihr euch zu richten.

Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 14ten Oktober 1795.“

 

Schützenkönig 1795 wurde Jacob Clasen (Schmied)

 

 

1796

 

 

Bau eines neuen Schützenhauses

 

„Actum zu Nienkalden den 8 Januar 1796.

Nachdem die Schützen Zunft den Entschluss gefasst hatte, ein neues Schützen Haus zu bauen, so waren heute gesamte Mitglieder derselben zur Ausmittelung eines Fonds dazu zusammengetreten.

Nach geschehender Beratschlagung wurde beschlossen, daß die im Schukamp gelegene, der Zunft gehöre, 4 Scheffel Aussaat Ackers dazu angewandt und zu dem Ende meistbietend verkauft werden sollten. Wenn aber dieser Acker auf gewisse Jahre an den Bäcker Burmeister verheuret sei, mithin nicht ehrender verkaufet werden könne, bis entweder der Contract geendigt, oder auch Burmeister gutwillig während der Contracts Jahre, denselben abtrete, so soll der Bürgermeister Bischoff authorisiret und bevollmächtiget seyn, sofort so viel Geld, als er auf den besagten Acker erhalten könne, anzuleihen und den Acker selbst sobald tunlich zu verkaufen. Welches gesamte Zunftgenossen mit ihren eigenhändigen Namens Unterschriften bekräftigen.

B. Bremer, H. D. Justus, J Clasen, C Wege, Hinrich Tesman, Jacob Zarpentien, Johann Jochim Zarpentien, Otto Ahrenß, Friederich Schmidt, Johan Rost, Daniel Karnatz, D. Müller

 

Ich Unterschriebener Johann Burmeister bezeuge hierdurch, daß ich das von der Schützen Zunft gemietete Stück Acker im Schukamp vor stehenden Michaelis wiederum frei und fernerhin ohne alle weitere Ansprüche an die Zunft zurückgebe, so daß diese damit nach freier Willkür schalten und walten könne und mein Contract erloschen sein solle.

Nkalden, den 8 Januar 1796.                                                                     Johann Burmeister“

 

Trotz vieler Schwierigkeiten finanzieller Art wurde das Schießhaus 1796 am Warsower Weg gebaut. Wo es genau gestanden hat, ist aus den vorhandenen  Akten nicht ersichtlich. Es darf wohl angenommen werden, daß es auf dem Linden umsäumten Platz hinter den Garagen am Warsower Weg, dem früheren städtischen Pflanzengarten, gestanden hat. Jedenfalls hat es noch in den Jahren 1816 bis 1845 als Schenkwirtschaft gedient.

 

Soviel geht aus den Akten hervor: Das erbaute Schützenhaus hatte eine Außentür, zwei Innentüren, eine Treppe und drei Fenster. Folgende Belege sind noch erhalten geblieben:

Von dem Bürgermeister Bischoff sind mir für 2 Tannen zum Schützen Hause 14 Rthlr. N 2/3 Bar bezahlt worden.

Nkalden, den 26 Januar 1796.                                  Wilhelm Otto

 

Dem Bürger Zarntien aus Neuen Kahlen habe ich verabfolget ein Schock Latten, und sind mir solche mit 6 Rthlr. N 2/3 bezahlt worden.

Doelitz, den 18 März 1796.                                      D. Kremer

 

Das ich unter Schriebener vom Senator Bremer für 4 Stück Tannenholz 3 Stück a 21 Fuß, 1 Stück a 27 Fuß sind 90 Fuß a 2 Schilling macht 3 Rthlr. 32 Schilling, für 18 Tannen Bretter a Stück 32 Schilling macht 12 Rthlr. welche zum Schützen Hause gebraucht

                                                                                                      Summa    15 Rthlr. 32 Sch.

Noch ein Brot empfangen zu                                                                                       32 Sch.

Nkalden, den 1 April 1796                                        Wilhelm Otto

 

Auf verlangen des Edelgebohrn Herrn Bürgermeister Bischoff habe das Schützen Haus gemacht von zwei Etaische gelatet und die Bretter vor geschlagen, und habe mit ihm vor Achurdirt – vor - 23 Rthlr. und habe die Latt Nageln gekauft von den Herrn Ratsverwandter Justus 600 ¾  Nageln a 100 28 Schilling – 3 Rthlr. 45 Schilling.

                                                     Summa 26 Rthlr. 45 Schilling.

                                                                                    zu Dank bezahlt

Nkalden, den 26 April Anno 1796                   Jochen Gesse Zimmermeister

 

Anno 1796

Auf Befehl des Herrn Bürgermeister an den Schieshause 3 Luchten Fensterbeschlag gemach a Lucht 1 Rthlr. 16 Schilling zusammen 4 Rthlr., dazu 24 Windeisern gemacht a Stück 2 Schilling - 1 Rthlr., an die Tür ein Schloss gemacht 1 Rthlr., zwei schup Riegel gemacht a Stück 8 Schilling - 16 Sch., für Nagel aus gelegt 9 Sch., Summa: 6 Rthlr. 25 Sch.

                                                                                                        zu Dank bezahlt

Neukalen, den 30 Mai 1796                                                           Christian Ehmler

 

Auf  Befehl des Herrn Bürgermeister Bischoff habe an den Neu erbauten Schützen Hause folgende Glaser Arbeit gemacht:

12 Neue Fenster a Stück 28 Schilling                                                           7 Rthlr.

                                                                                                      Summa    7 Rthlr.

                                                                                                    zu allen Dank bezahlt

Nienkalen, de 4 Juli 1796                                                                    Johan Rost

 

Für 1800 Fuß Eichen Bauholz zum Schützen Hause, sind mir mit Inbegriff des Fuhrlohns A Fuß 2 Schilling mithin Fünf und Siebzig Rthlr. N 2/3 von dem Bürgermeister Bischoff bar bezahlt worden, welches hierdurch Quitirend bescheinigt wird.

Nkalden, den 2 Oktober 1796.                                                    Andres Heinck

 

Für 2500 Mauerstein 2400 Dachstein und 70 Holffter zum Schieshause sind bezahlt 27 Rthlr. 46 Schilling

                                                                                                         B. Bremer

 

 

1797

 

 

Schützenkönig 1797 wurde Johann Burmeister (Bäcker)

 

 

1799

 

 

Schützenkönig am 13.6.1799 wurde Jacob Clasen (Schmied)

 

 

1800

 

 

Schützenkönig 1800 wurde Jacob Clasen (Schmied)

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Schützenkönig 1800 wurde Jacob Clasen (Schmied)



1801 bis 1825